Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten

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diesem Grund soll für Buchstabe p die neue Gegenausnahme nach Absatz 2 nicht zur Anwendung kommen.

r) Krankenversicherung

Der Ausnahmetatbestand betreffend die Krankenversicherung (insbesondere Tarife der Leistungserbringer und Spitallisten) muss aufgrund bereits erfolgter Änderungen des Bundesgesetzes vom 18. März 199457 über die Krankenversicherung und des VGG redaktionell angepasst werden. Der Gegenstand der Ausnahme bleibt wie bisher; Entscheide über Zulassungsbeschränkungen für Ärztinnen und Ärzte müssen im Entwurf nicht mehr erwähnt werden, weil die entsprechende gesetzliche Grundlage (Art. 55a KVG) bereits Ende Juni 2016 ausser Kraft tritt. Neu ist einzig die Geltung der Gegenausnahme nach Absatz 2.

Absatz 3

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen unterliegt die Beschwerde an das Bundesgericht nach dem geltenden Artikel 84 BGG einer doppelten Beschränkung. Es muss nicht nur ein besonders bedeutender Fall vorliegen, sondern es muss sich auch um einen Entscheid handeln, der eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft. Geht es um andere Rechtshilfehandlungen, etwa um die Herausgabe von Strafurteilen oder Strafakten, um eine einfache Zeugeneinvernahme (ohne dass Informationen aus dem Geheimbereich betroffen sind) oder um die Ermöglichung eines Augenscheins, so kann nie beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

Absatz 3 hat die Funktion, für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (vgl. Abs. 1 Bst. h) diese spezifische Beschränkung nach dem Gegenstand der Verfügung beizubehalten. Zwar ergibt sich daraus ein Unterschied zur internationalen Amtshilfe, bei der für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht nur Absatz 2 massgebend ist. Dieser Unterschied ist aber nicht unbegründet. In der internationalen Rechtshilfe wird ein eröffnetes ausländisches Strafverfahren unterstützt. Die Person, die diesem ausländischen Strafverfahren unterworfen ist, hat dort Parteistellung. Sie kann damit ihre Interessen in diesem Strafverfahren wahren. In der Amtshilfe wird dagegen oft im Bereich von Verwaltungsverfahren kooperiert. Die betroffene Person weiss in vielen Fällen noch nichts vom Verfahren. In anderen Fällen hat sie zwar vom Verfahren Kenntnis, doch fehlt ihr die Parteistellung. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, bei der internationalen Amtshilfe für den Rechtsschutz durch das Bundesgericht nur zu verlangen, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1 Bst. h in Verbindung mit Abs. 2).

Art. 84 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Ausländer- und Asylrecht

Die in Absatz 1 des neuen Artikels aufgeführten Materien figurieren heute grösstenteils in Artikel 83 Buchstaben c und d BGG. Soweit es dabei um Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Ausländerrecht geht, sollen diese nicht mehr in jedem Falle endgültig sein. Vielmehr soll das Bundesgericht auch hier zur Rechtseinheit und Rechtsfortbildung beitragen können. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist gegen solche Entscheide aber nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und das Bundesverwaltungsgericht dies auch bereits in seinem Entscheid festgestellt hat (Abs. 2 Bst. a; vgl. im Einzelnen Ziff. 2.1.4).

Art. 84a Aussen- und sicherheitspolitische Entscheide

Die Unzulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht bei aussen- und sicherheitspolitischen Entscheiden ist heute in Artikel 83 Buchstabe a BGG geregelt. Der Grund für die Aus-

57 KVG; SR 832.1