Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten

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Unfallversicherung kann heute noch jede unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 97 Abs. 2 und 105 Abs. 3 BGG). Dies im Unterschied zu den anderen Sozialversicherungszweigen, wo die allgemeine Regel gilt, dass beim Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn ausserdem die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Ausnahmeregelung betreffend Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung lässt sich – jedenfalls seit sie für die Invalidenversicherung abgeschafft worden ist – nicht mehr rechtfertigen. Artikel 97 Absatz 2 und 105 Absatz 3 BGG sollen daher aufgehoben werden.

Die Vorlage sieht zudem kleinere Anpassungen bei der Organisation und Verwaltung des Bundesgerichts vor. Die Regel, wonach der Vorsitz in den Abteilungen nicht länger als sechs Jahre ausgeübt werden darf, soll weniger streng formuliert werden, damit nach einem Wechsel während der Zweijahresperiode die restliche Dauer dieser Periode nicht angerechnet werden muss (Art. 19 Abs. 3 E-BGG). Weiter wird vorgeschlagen, in Artikel 25 BGG eine gerichtsinterne Rekurskommission für die Beurteilung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit dem Gerichtspersonal vorzusehen. Seit dem Inkrafttreten der Änderung des Bundespersonalgesetzes32 vom 14. Dezember 2012 fehlt eine entsprechende Gesetzesbestimmung, so dass gegenwärtig in solchen Fällen nur die Spezialrekurskommission nach Artikel 36 Absatz 2 BPG angerufen werden kann, die sich aus drei Präsidenten bzw. Präsidentinnen kantonaler Gerichte zusammensetzt.

2.6 Verzicht auf Änderungen beim Rechtsschutz im Bereich der politischen Rechte

Im Bereich der politischen Rechte war das Bundesgericht schon lange letzte Beschwerdeinstanz, wenn es um kantonale Angelegenheiten ging.33 In eidgenössischen Angelegenheiten reichte seine Zuständigkeit aber weniger weit. Für Beschwerden wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen war bis zum Inkrafttreten des BGG der Bundesrat beziehungsweise der Nationalrat letzte Instanz.34 Mit der Verfassungsänderung über die Justizreform aus dem Jahre 2000 wurde Artikel 189 Absatz 1 Buchstabe f BV so formuliert, dass das Bundesgericht für die Beurteilung von Streitigkeiten wegen Verletzung von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte in gleicher Weise zuständig ist.35

In kantonalen Angelegenheiten können alle behördlichen Akte, die die politischen Rechte der Stimmberechtigten verletzen, bis vor Bundesgericht angefochten werden (Art. 88 Abs. 2 BGG). Für eidgenössische Angelegenheiten kann eine gleichwertige Garantie hingegen weder aus dem BGG noch aus dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 197636 über die politischen Rechte noch aus dem VwVG abgeleitet werden. Insbesondere regelt das Gesetz nicht, welcher Rechtschutz besteht, wenn Stimmberechtige geltend machen wollen, ein Akt des Bundesrates oder der Bundesversammlung verletzte die Garantie der freien Willensbildung und der unverfälschten Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Der Bundesrat hatte aufgrund dieser Ausgangslage in seinem Evaluationsbericht zur neuen Bundesrechtspflege Gesetzesänderungen in Aussicht gestellt.37

32 BPG; SR 172.220.1

33 Art. 85 Bst. a OG (BS 3 531).

34 Vgl. die heute aufgehobenen Art. 81 und 82 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (AS 1978 688).

35 Vgl. dazu die Ausführungen in der Botschaft vom 20. November 1996 (BBl 1997 I 1, hier 530 f.).

36 BPR; SR 161.1

37 BBl 2013 9077, hier 9107.