Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten

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gen nicht erfüllt sind, innert 1–2 Monaten abzuschliessen. Ohne eine rasche Triage müsste das Bundesgericht eine Zunahme von Beschwerden befürchten, die allein schon deshalb eingelegt würden, um einen zeitlichen Aufschub zu erreichen. Für die in Artikel 107 Absatz 3 BGG erwähnten Fälle gilt eine gesetzliche Behandlungsfrist von 15 Tagen. Nichteintretensentscheide nach Artikel 109 Abs. 1 BGG können in vielen Fällen ohne vorgängigen Schriftenwechsel getroffen werden.

Hat das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid nach Artikel 84 E-BGG erklärt, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, soll das Bundesgericht diese Eintretensvoraussetzung hingegen nur einstimmig ohne mündliche Beratung verneinen können.

Art. 112 Abs. 2

Nach dem geltenden Absatz 2 kann eine kantonale Vorinstanz des Bundesgerichts ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen, wenn es das kantonale Recht vorsieht. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen, die dann für den Beginn der Beschwerdefrist massgebend ist. Mit dieser Regelung wollte man es den Kantonen seinerzeit ermöglichen, bei Straf- und Zivilurteilen, die durch die Gerichte oft in der Hauptverhandlung mündlich eröffnet werden, von einer schriftlichen Begründung abzusehen, wenn keine Partei eine solche verlangt. Verwaltungsrechtliche Angelegenheiten standen nicht im Fokus dieser Norm, weil dort mündliche Entscheideröffnungen die Ausnahme sind.

Mit der Vereinheitlichung des Zivil- und Strafprozessrechts wurde für diese Bereiche die Entscheideröffnung bundesrechtlich geregelt. Sowohl die ZPO als auch die StPO lassen eine Entscheideröffnung ohne schriftliche Begründung nur für untere kantonale Instanzen zu. Für die oberen Instanzen ist die schriftliche Urteilsbegründung zwingend vorgeschrieben.70 Kantonale Regelungen im Sinne von Artikel 112 Absatz 2 BGG sind heute praktisch nur noch für die Verwaltungsrechtspflege möglich. Dort sind sie aber unüblich und kommen der Behördenbeschwerde des Bundes71 in die Quere. Ohne schriftliche Begründung kann die Bundesbehörde nicht prüfen, ob Anlass zu einer Beschwerde besteht. Artikel 112 Absatz 2 BGG ist deshalb aufzuheben.72

5. Kapitel

Das fünfte Kapitel des geltenden BGG enthält die Bestimmungen über die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Dieses Rechtsmittel wird mit der vorliegenden Revision abgeschafft. An seine Stelle tritt die Regelung, wonach bei den Streitwertgrenzen und bei den Ausnahmekatalogen nach den Artikeln 73, 79 und 83 E-BGG die (ordentliche) Beschwerde an das Bundesgericht zulässig bleibt, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt (vgl. dazu Ziff. 2.1.3).

70 Vgl. insb. Art. 318 Abs. 2 und 327 Abs. 5 ZPO, Art. 82 StPO.

71 Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG.

72 In diesen Sinn hat sich der Bundesrat schon in seiner Antwort zur Motion Caroni vom 11. September 2013 (13.3684 «Kein Begründungszwang vor zweitinstanzlichen Gerichten gegen den Parteiwillen») geäussert.