Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten
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Bundesgesetz vom 1. Oktober 201083 über die Rückerstattung unrechtmässig erwor-
bener Vermögenswerte politisch exponierter Personen
Art. 11 Abs. 3
Der geltende Absatz 3 schliesst im Beschwerdeverfahren die Rüge der Unangemessenheit aus. Aufgrund der neuen Fassung von Artikel 49 VwVG kann dieser Absatz aufgehoben werden.
Strafprozessordnung84
Art. 40 Abs. 1, 59 Abs. 1 Einleitungssatz, 125 Abs. 2 erster Satz, 150 Abs. 2 zweiter Satz,
186 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, 248 Abs. 3 Einleitungssatz, 440 Abs. 3
Bei den in diesen Bestimmungen erwähnten Entscheiden wird die Bezeichnung «endgültig» gestrichen. Nach Artikel 380 StPO bedeutet «endgültig» bloss, dass kein Rechtsmittel der StPO zulässig ist. Die in der StPO als endgültig bezeichneten Entscheide unterliegen heute direkt der Beschwerde an das Bundesgericht, was nicht der Rolle des höchsten Gerichts entspricht (vgl. Ziff. 2.4). Künftig sollen die fraglichen Entscheide, sofern sie nicht bereits von einer Vorinstanz des Bundesgerichts im Sinne der Neufassung von Artikel 80 BGG getroffen worden sind, der Beschwerde nach Artikel 393 StPO unterliegen.
Art. 135 Abs. 3
Nach Absatz 3 Buchstabe b der geltenden Fassung dieses Artikels kann gegen den Entscheid der Beschwerdeinstanz oder des Berufungsgerichts eines Kantons über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung beim Bundesstrafgericht Beschwerde geführt werden. Dieser Rechtsmittelweg von einem kantonalen Strafgericht an das Bundesstrafgericht ist ausserhalb des Bereichs der Kompetenz- und Rechtshilfekonflikte atypisch. Er führt zu einem unangemessen langen Instanzenzug, soweit der Entscheid des Bundesstrafgerichts noch beim Bundesgericht angefochten werden kann.85 Ausserdem ist der Rechtsmittelweg nach dem bisherigen Wortlaut des Gesetzes nicht einheitlich, wenn sowohl die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren als auch jene für das zweitinstanzliche Verfahren bestritten werden.86 In Artikel 135 Absatz 3 StPO ist daher nur noch die Beschwerde nach dem heutigen Buchstaben a zu erwähnen. Für die Anfechtung von Entschädigungsentscheiden kantonaler Beschwerdeinstanzen und Berufungsgerichte gilt das BGG.
Art. 393 Abs. 1 Bst. c
Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts sollen künftig generell mit Beschwerde nach Artikel 393 StPO anfechtbar sein, nicht nur dann, wenn es die StPO an anderer Stelle vorsieht. Diese Anpassung ist notwendig, damit gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts nicht mehr direkt das Bundesgericht angerufen werden kann (vgl. Ziff. 2.4).
[Variante (notwendige Ergänzung zur Variante betreffend Art. 79a BGG):
Art. 410 Abs. 5 und 411 Abs. 2 erster Satz
Wird für die in der Variante zu Artikel 79a E-BGG aufgeführten vermögensrechtlichen Ansprüche die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich von einem Mindeststreitwert von 30 000 Franken abhängig gemacht, so kann sich die Situa-
83 SR 196.1
84 SR 312.0
85 Vgl. dazu Art. 79 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 E-BGG.
86 Vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.6.