Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Totalrevision der Bundesrechtspflege

Anfang 2007 trat die Totalrevision der Bundesrechtspflege in Kraft. Die damit verbundenen Gesetzesänderungen betrafen die Organisation und das Verfahren des Bundesgerichts, die Schaffung neuer gerichtlicher Vorinstanzen (insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts) sowie die Neuregelung der Rechtsmittel, die an das oberste Gericht führen (insbesondere Einführung der Einheitsbeschwerde). Die Revision der Bundesrechtspflege wirkte sich auch auf die Kantone aus, die ihre Gerichtsorganisation anzupassen hatten. Verfassungsgrundlage für die Revision bildete die Justizreform, die am 12. März 2000 von Volk und Ständen angenommen worden war.

Die Totalrevision der Bundesrechtspflege strebte die folgenden drei Ziele an:

Ziel 1: Wirksame und nachhaltige Entlastung des Bundesgerichts und damit Erhaltung seiner Funktionsfähigkeit;

Ziel 2: Verbesserung des Rechtsschutzes in gewissen Bereichen;

Ziel 3: Vereinfachung der Verfahren und Rechtswege.

Anzumerken ist, dass das Bundesstrafgericht nicht primär im Zusammenhang mit diesen Revisionszielen geschaffen wurde, sondern vielmehr als Folge der sogenannten Effizienzvorlage und der damit angestrebten kriminalpolitischen Zielsetzungen.

1.2 Evaluation der neuen Bundesrechtspflege

In Erfüllung des Postulats Pfisterer vom 21. Juni 2007 (07.3420 «Evaluation über die Gesetzgebung zur Bundesrechtspflege und zur Justizreform») hat der Bundesrat die Neuordnung der Bundesrechtspflege auf ihre Wirksamkeit überprüfen lassen. In seinem Bericht vom 30. Oktober 2013 über die Gesamtergebnisse der Evaluation der neuen Bundesrechtspflege kommt er zum Schluss, dass die Reform grossenteils gelungen ist.1

Zwei Probleme konnten allerdings mit der Reform nicht vollständig gelöst werden:

 Erstens ist das Bundesgericht  nach einer zeitweisen Reduktion der Eingänge nach dem Inkrafttreten der Reform  in neuerer Zeit wieder mit zunehmenden Eingängen konfrontiert. Das Bundesgericht erachtet sich zudem als falsch belastet. Es muss sich einerseits mit vielen unbedeutenden Fällen befassen; andererseits umfasst seine Zuständigkeit nicht alle für die Rechtseinheit und Rechtsfortbildung grundlegenden Fälle.

 Zweitens bestehen in verschiedenen Bereichen noch Rechtsschutzlücken. Dies betrifft insbesondere den Ausnahmekatalog des Artikels 83 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20052, das Ausländer- und Asylrecht, die politischen Rechte sowie Verfügungen des Bundesrates und der Bundesversammlung.

Um die genannten Probleme anzugehen, hat der Bundesrat bereits im Evaluationsbericht konkrete gesetzgeberische Schritte in Aussicht gestellt.3

1.3 Umsetzung der Evaluationsergebnisse

Zur Ausarbeitung der Gesetzesanpassungen setzte das Bundesamt für Justiz (BJ) Anfang 2014 eine Arbeitsgruppe ein, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundesgerichts,

1 BBl 2013 9077, hier 9100.

2 BGG; SR 173.110

3 BBl 2013 9102 ff.