Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten
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Änderungen anderer Erlasse:
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199773
Art. 47 Abs. 6
Im geltenden Recht ist diese Bestimmung auf Fälle anwendbar, in denen eine Verfügung von der Sache her der Beschwerde unterliegt, die Gesetzgebung indessen die Entscheidzuständigkeit dem Bundesrat zuteilt, ohne dass das VGG den Bundesrat als Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts erwähnt. Artikel 47 Absatz 6 RVOG sieht für diese Fälle eine automatische Delegation der Entscheidzuständigkeit an das Departement vor, um eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu ermöglichen. Künftig werden Verfügungen, die vom Bundesrat als erste Instanz erlassen werden, grundsätzlich ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (vgl. Art. 33 Bst. b E-VGG). Artikel 47 Absatz 6 RVOG wird damit hinfällig und ist aufzuheben.
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196874
Art. 49 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sollen neu nur noch Sachverhalts- und Rechtsfragen geltend gemacht bzw. überprüft werden können (siehe oben Ziff. 2.3). Sind Verfügungen über die Festsetzung von Abgaben oder öffentlich-rechtlichen Entschädigungen oder über Sozialversicherungsleistungen angefochten, so kann auch die Angemessenheit geprüft werden. Eine analoge Regelung bestand unter der Herrschaft des früheren Bundesrechtspflegegesetzes, als die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bund noch ausschliesslich vom Bundesgericht ausgeübt wurde.75 Spezialgesetzlich kann die Angemessenheitsprüfung auch für Beschwerdeverfahren vor anderen Instanzen (insb. Rekurskommissionen) ausgeschlossen werden.
Art. 65 Abs. 4 zweiter Satz
Wie in Artikel 64 Absatz 4 BGG wird die Verjährung des Anspruchs des Gemeinwesens auf Ersatz der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege übernommenen Kosten ausdrücklich geregelt.
Art. 72 Bst. a
Da die Formulierung des neuen Artikels 84a BGG gegenüber dem früheren Artikel 83 Buchstabe a BGG präzisiert wird, ist auch der analoge Artikel 72 Buchstabe a VwVG anzupassen. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.
Art. 78 Abs. 2 zweiter Satz
Es ist heute nicht mehr eine Seltenheit, dass gegen Verfügungen des Bundesrates – zu Recht oder zu Unrecht – beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesgericht Beschwerde eingelegt wird. Infolge der vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 33 VGG und Artikel 88 BGG werden solche Beschwerden noch etwas häufiger vorkommen. Wird der Bundesrat im Gerichtsverfahren zur Vernehmlassung eingeladen, so ist es sehr aufwendig, wenn die Vernehmlassung vom Gesamtbundesrat verabschiedet werden muss. Mit einer Ergänzung von Artikel 78 Absatz 2 VwVG wird das Departement, das die Verfügung des
73 SR 172.010
74 SR 172.021
75 Art. 104 Bst. c Ziff. 1 und 132 Bst. a des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 ( AS 1969 767).