Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten
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Art. 79 Ausnahmen
Das geltende BGG kennt bei der Beschwerde in Strafsachen nur eine Ausnahme von der Zuständigkeit des Bundesgerichts. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt (Art. 79 BGG). Neu sollen zwei weitere Ausnahmen hinzukommen.
Die erste betrifft Verurteilungen wegen einer Übertretung, wenn eine Busse von höchstens 5000 Franken ausgesprochen wurde und mit der Beschwerde nicht eine höhere Strafe angestrebt wird (Art. 79 Abs. 1 Bst. a E-BGG). Als Übertretungen gelten strafbare Handlungen, die mit Busse, also weder mit Freiheitsstrafe noch mit Geldstrafe (in Tagessätzen), bedroht sind.44 Nach den heute gültigen Bestimmungen über das Strafregister führen Bussen bis 5000 Franken wegen Übertretungen in der Regel nicht zu einem Registereintrag.45
Die zweite neue Ausnahme bezweckt, dass Entscheide der kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 20 StPO) grundsätzlich – wie jene der Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts – endgültig sind, wenn sie keine Zwangsmassnahmen betreffen. Für Beschwerdeentscheide über Einstellungsverfügungen46 soll diese Ausnahme aber nicht gelten, damit ausreichend Gewähr besteht für eine gesamtschweizerisch einheitliche Praxis (Art. 79 Abs. 1 Bst. c E-BGG, zumal Einstellungsverfügungen faktisch ähnliche Wirkungen haben können wie ein freisprechendes Urteil.
Die bereits bestehende Ausnahme für Entscheide der Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts wird so angepasst, dass sie bei Einstellungsverfügungen auch nicht mehr zur Anwendung kommt.
Alle Ausnahmen dieses Artikels stehen unter dem Vorbehalt, dass die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig bleibt, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt (Absatz 2).
Art. 79a Streitwertgrenzen
Betrifft eine Beschwerde nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe a BGG nur den Zivilpunkt, so müssen die Streitwertgrenzen, die bei der Beschwerde in Zivilsachen gelten (Art. 74 BGG), beachtet werden. Die Ausnahmen in Artikel 74 Absatz 2 (insbesondere Bst. a) BGG kommen ebenfalls zur Anwendung. Im Ergebnis deckt sich diese neue Regelung mit dem, was bereits die Expertenkommission für die Totalrevision der Bundesrechtspflege wollte. Die Expertenkommission verstand ihren Vorschlag zum heutigen Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben a BGG nämlich so, dass Beschwerden (gegen Strafurteile), die nur den Zivilpunkt betreffen, als Beschwerden in Zivilsachen zu behandeln seien. Das Bundesgericht hat Artikel 78 BGG aber anders interpretiert, um bezüglich der Wahl des richtigen Rechtsmittels mehr Rechtssicherheit zu schaffen.47
[Variante:
Art. 79a Streitwertgrenze
Die Variante zu Artikel 79a sieht die Streitwertgrenze für alle vermögensrechtlichen Zivilansprüche vor, die adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht worden sind. Ob die Beschwerde an das Bundesgericht auch den Strafpunkt betrifft, spielt dabei keine Rolle. Zusätzlich gilt die Streitwertgrenze von 30 000 Franken nach diesem Vorschlag für Beschwerden gegen Entscheide über den Anspruch der beschuldigten Person auf eine staatliche Ent-
44 Vgl. Art. 10 und 103 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311).
45 Art. 3 Abs. 1 Bst. c und d der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (SR 331).
46 Vgl. Art. 393 Abs. 1 Bst. a und b in Verbindung mit Art. 397 Abs. 3 StPO.
47 BGE 133 III 701.