Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten

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Nach eingehender Auseinandersetzung kommt der Bundesrat zum Schluss, dass der Rechtsschutz der Stimmberechtigten wie auch der Rechtsweg, der einzuschlagen ist, wenn sich eine Unregelmässigkeit in mehreren Kantonen auswirkt, aufgrund der neueren Bundesgerichtspraxis38 ausreichend geklärt sind. Unter diesen Umständen sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf für eine Anpassung der Rechtsschutzbestimmungen im Bereich der politischen Rechte.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200539

Art. 19 Abs. 3

Nach heutigem Recht darf ein Richter oder eine Richterin am Bundesgericht höchstens sechs Jahre lang eine Abteilung präsidieren. Neu soll die Limite drei volle zweijährige Wahlperioden betragen. Wer das Präsidium während einer Zweijahresperiode übernimmt, kann es somit nach sechs Jahren noch bis zum Ablauf der (dritten) ordentlichen Wahlperiode ausüben.

Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz

Auch bei Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sollen die Abteilungen künftig in Fünferbesetzung entscheiden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein Richter oder eine Richterin es beantragt. Die bisherige Ausnahme in Artikel 20 Absatz 2 zweiter Satz wird aufgehoben.

Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz

Bis zum 30. Juni 2013 konnten personalrechtliche Streitigkeiten am Bundesgericht an eine interne und anschliessend an eine externe Rekurskommission weitergezogen werden. Die interne Rekurskommission am Bundesgericht hatte zahlreiche Streitfälle entschieden, während die externe Rekurskommission sui generis, die sich aus kantonalen Richterinnen und Richtern zusammensetzt, seit ihrer Einsetzung am 1. Januar 2007 noch nie angerufen wurde. Am 1. Juli 2013 wurde Artikel 35 BPG aufgehoben und damit die interne Beschwerde für die gesamte Bundesverwaltung abgeschafft. Ausgenommen davon waren Fälle, in denen ein Spezialgesetz noch ein Beschwerdeverfahren und eine Beschwerdeinstanz vorsah. Dies traf für das Bundesgericht, das sich für die Einsetzung der internen Beschwerdekommission in einem Reglement auf Artikel 35 BPG gestützt hatte, nicht zu. Der neue Artikel 25 Absatz 2 zweiter Satz setzt die interne Rekurskommission für den Spezialfall des Bundesgerichts auf Gesetzesebene wieder ein. Diese Ausnahme rechtfertigt sich dadurch, dass das Bundesgericht als oberste rechtsprechende Behörde der Schweiz die einzige Bundesbehörde ist, deren personalrechtliche Entscheide nicht beim Bundesverwaltungsgericht und verständlicherweise auch nicht beim Bundesgericht selber angefochten werden können. Die Wiedereinsetzung der internen Rekurskommission entspricht einem Anliegen des Personals des Bundesgerichts und fand die Unterstützung des Gesamtgerichts.

38BGE 138 I 61 E. 7.4; 140 I 338 (1C_372/2014) unveröffentlichte E. 3.1.; Urteil 1C_63/2015 vom 24. August

2015 E. 2.2.

39 SR 173.110