Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten

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beim Rechtsschutz gegen Verfügungen des Bundesrates und der Bundesversammlung zu berücksichtigen sind, relativ kompliziert ist. Namentlich der in Artikel 47 Absatz 6 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199722 geregelte sogenannte Delegationsautomatismus wird oft nicht richtig verstanden. Danach gehen Geschäfte des Bundesrates von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die von ihrem Gegenstand her (sachliche Zuständigkeit, Art. 31 und 32 VGG) der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen, für die der Bundesrat aber nach Artikel 33 VGG nicht selbst Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts sein kann.

Diese eher unübersichtliche Regelung betrifft grundsätzlich alle Verfügungen des Bundesrates, nicht nur die in der Motion angesprochenen, die sich unmittelbar auf die Verfassung stützen. Hinsichtlich allfälliger Verfügungen der Bundesversammlung kann der vom Völkerrecht unter Umständen gebotene Rechtsschutz sogar nur mit dem Auslegungsmittel der Lückenfüllung hergestellt werden. Bei Verordnungen besteht dagegen kein ernsthaftes Problem: Wer durch die getroffene Regelung von Rechten und Pflichten besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen.

Der Bundesrat will den Rechtsschutz gegenüber Verfügungen (im Unterschied zu anderen Akten nach Art. 189 Abs. 4 BV) des Bundesrates und der Bundesversammlung im Gesetz wie folgt verbessern beziehungsweise einfacher regeln:

– Die Bundesversammlung und ihre Organe sowie der Bundesrat werden in Artikel 33 Buchstaben a und b E-VGG als Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts aufgezählt, soweit sie als erste Instanzen verfügen.

– An der beschränkten sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit und der auswärtigen Angelegenheiten (Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG; Art. 83 Bst. a BGG) wird dabei nichts geändert. Die Bestimmungen werden indessen präziser formuliert (Art. 32 Abs. 1 Bst. a E-VGG und Art. 84a E-BGG).

– Der Delegationsautomatismus von Artikel 47 Absatz 6 RVOG wird aufgehoben. Die Ausnahmen, die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben d–f, h und i23 VGG zur Abweichung vom Delegationsautomatismus erlassen worden waren, wurden daraufhin geprüft, ob sie weiterhin sachgerecht sind. Zwei Ausnahmen werden aufgehoben (Verfügungen betreffend Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen und betreffend Konzessionen für Spielbanken.24 Dafür werden – ohne Bezug zum erwähnten Delegationsautomatismus

– zwei neue Ausnahmen aufgenommen: die Festlegung oder Genehmigung geografischer Namen sowie die Genehmigung von Erlassen und öffentlich-rechtlichen Tarifen, soweit nicht ein Bundesgesetz die Beschwerde vorsieht (Art. 32 Abs. 1 Bst. f und h E-VGG). Bei diesen neuen Ausnahmen geht es eher um eine Klarstellung als um eine Änderung, weil sie Objekte betreffen, die eigentlich nicht als Verfügungen zu qualifizieren sind.

Die beschriebene Neuregelung bewirkt, dass gegen erstinstanzliche Verfügungen der Bundesversammlung und des Bundesrates beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann, soweit die Ausnahmekataloge nach Artikel 32 VGG bzw. Artikel 83 und 84a BGG die sachliche Zuständigkeit dieser Gerichte nicht einschränken. Auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit und der auswärtigen Angelegenheiten ist die Beschwerde an die Gerichte nur zulässig, wenn der Entscheid nicht überwiegend auf politischen Erwägungen beruht oder wenn das Völkerrecht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt. Trifft keine dieser Bedingungen zu, sind Verfü-

22 RVOG; SR 172.010

23 Vgl. BBl 2014 7345 (noch nicht in Kraft).

24 Vgl. dazu auch die Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz.