Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten

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Art. 42 Abs. 2 zweiter Satz

Der zweite Satz von Artikel 42 Absatz 2 muss terminologisch an die neue Vorbehaltsklausel in den Artikeln betreffend Streitwertgrenzen und Sachgebietsausnahmen angepasst werden (vgl. Art. 73, 74 Abs. 2 Bst. a, 79 Abs. 2, 83 Abs. 2, 85 Abs. 2 E-BGG).

Art. 46 Abs. 2

Bei den Ausnahmen vom gesetzlichen Fristenstillstand (über Weihnachten, Ostern und von Mitte Juli bis Mitte August) werden zusätzlich die bundesgerichtlichen Verfahren betreffend Schutzmassnahmen und Rückführungsentscheide nach dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 200740 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen aufgeführt. Für diese Angelegenheiten gilt auch eine verkürzte Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 Bst. c E-BGG).

Art. 64 Abs. 4 zweiter Satz

Die Ergänzung, wonach der Anspruch des Bundesgerichts auf Ersatz für die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege zehn Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verjährt, klärt die Rechtslage. Die zehnjährige Verjährungsfrist ergibt sich auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine klare Regelung, wie sie schon in Artikel 123 Abs. 2 der Zivilprozessordnung41 und Artikel 135 Absatz 5 StPO besteht,42 vorzuziehen.

Art. 73

Gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind, ist die Beschwerde in Zivilsachen neu nicht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sondern auch, wenn ein besonders bedeutender Fall vorliegt. Es handelt sich um eine Harmonisierung mit den anderen Ausnahmebestimmungen.

Art. 74 Abs. 2 Bst. a

Nach Artikel 74 Absatz 1 BGG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn die massgebende Streitwertgrenze erreicht wird. Absatz 2 sieht verschiedene Ausnahmen vor. Nach Buchstabe a ist die Beschwerde künftig nicht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sondern auch, wenn ein besonders bedeutender Fall vorliegt. Es handelt sich um eine Harmonisierung mit den anderen Ausnahmebestimmungen.

Art. 78 Abs. 2 Bst. a

Die Neuformulierung dieser Bestimmung verankert die bundesgerichtliche Praxis43 und beseitigt eine Unklarheit. Für die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen ist massgebend, dass die Vorinstanz des Bundesgerichts sowohl den Straf- als auch den Zivilpunkt beurteilte oder dies hätte tun müssen. In solchen Fällen steht die Beschwerde in Strafsachen auch zur Verfügung, wenn nur der Entscheid im Zivilpunkt angefochten wird. War bereits im Strafverfahren vor der Vorinstanz nur noch der Zivilpunkt streitig, so ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel ans Bundesgericht.

40 SR 211.222.32

41 ZPO; SR 272

42 Auch in Art. 123 Abs. 2 ZPO ist der rechtskräftige Verfahrensabschluss gemeint. Vgl. dazu FRANK EMMEL, in: Thomas Sutter-Somm / Franz Hasenböhler / Christoph Leuenberger[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 123 N 3.

43 BGE 133 III 701.