Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten
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schädigung oder Genugtuung48. Diese Streitigkeiten wurden bis zum Inkrafttreten der StPO als öffentlich-rechtliche Angelegenheit betrachtet und fielen somit unter die Streitwertgrenze nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a BGG.
Ist die Beschwerde in Strafsachen wegen der Streitwertgrenze nur im Strafpunkt zulässig und heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so muss die obsiegende Partei die Möglichkeit haben, eine Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids über die Zivilansprüche oder über die Entschädigung und Genugtuung zugunsten der beschuldigten Person zu erreichen. Die Variante erfordert daher die Schaffung eines neuen Revisionstatbestands in Artikel 410 StPO.]
Art. 80 Abs. 2 dritter Satz
Mit der Streichung dieses Satzes werden systemwidrige Ausnahmen vom Grundsatz der «double instance» beseitigt, die das Bundesgericht zusätzlich belasten und bei denen fraglich ist, ob sie stufen- und sachgerecht sind. Gegen entsprechende Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts oder einer anderen kantonalen Instanz soll zuerst auf kantonaler Ebene Beschwerde geführt werden müssen. Es kann nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein, in diesen Fällen als erste Rechtmittelinstanz zu wirken (vgl. Ziff. 2.4).
Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 und Abs. 4
In Absatz 1 wird Buchstabe b Ziffer 5 so geändert, dass die Privatklägerschaft, wenn sie nicht gleichzeitig Opfer im Sinne des OHG ist, nur noch gegen Entscheide Beschwerde führen kann, in denen ihre Straf- oder Zivilklage materiell beurteilt worden ist. Zur Beschwerde gegen Prozessurteile und gegen Entscheide über die Einstellung des Verfahrens werden diese Privatkläger und Privatklägerinnen nicht mehr berechtigt sein. Diese Änderung entlastet das Bundesgericht von einer grösseren Zahl von Beschwerden mit sehr geringer Erfolgsquote (vgl. Ziff. 2.1.2). Soweit die Privatklägerschaft auch Opfer ist, bleibt das Beschwerderecht unverändert.
Mit dem neuen Absatz 4 werden die Kantone ermächtigt, für den Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs eine Behördenbeschwerde vorzusehen. Zwar erstreckt sich das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3) auch auf den Vollzugsbereich. Nach traditionellem Verständnis üben die Staatsanwaltschaften aber dort keine Aufsichtsfunktionen aus. Einige Kantone haben für das kantonale Verfahren eine Behördenbeschwerde geschaffen, um den Weiterzug von richterlichen Entscheiden zu ermöglichen, namentlich wenn es um Sicherheitsaspekte geht. Diese Beschwerderechte entfalten für das Verfahren vor Bundesgericht aber keine Wirkung. Eine bundesgesetzliche Grundlage für ein Beschwerderecht der Vollzugsbehörde ist eine der Forderungen der Motion Amherd vom 13. Dezember 2013 (13.4296 «Vereinheitlichung des Verfahrensrechtes bei der Vollstreckung der Strafurteile»).
Art. 83 Abs. 1 Buchstaben a–f, h, m, o, p, r, s, u sowie Abs. 2 und 3
Art. 83 enthält den wichtigsten Ausnahmekatalog des heutigen BGG. Entsprechend der Zielsetzung der Vorlage sind hier verschiedene Änderungen vorzunehmen. Zum einen wird eine gewisse Bereinigung und Kürzung bei der Aufzählung der Sachgebiete vorgeschlagen, in denen die Beschwerde an das Bundesgericht nicht zulässig ist (Abs. 1). Zum andern ist vorgesehen, dass die Ausnahmen nicht mehr absolut gelten, sondern dass die Beschwerde immer dann zulässig bleibt, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 2; vgl. dazu Ziff. 2.1.1).
48 Art. 429–431 StPO.