Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten
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zes über die Unfallversicherung67 die Meinung, eine weitergehende Kognition des Bundesgerichts bei Leistungen der Unfall- und der Militärversicherung sei nicht mehr sachgerecht. Dementsprechend beantragte er, die Artikel 97 Absatz 2 und 105 Absatz 3 BGG aufzuheben. Das Parlament wies den damaligen Gesetzesentwurf an den Bundesrat zurück mit dem Auftrag, den Umfang der Revision zu überdenken und auf das absolut Notwendige zu beschränken. Die Änderung wurde aus diesem Grund nicht in die Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung aufgenommen.68 Der Bundesrat ist jedoch weiterhin der Meinung, die Kognition des Bundesgerichts sei für den ganzen Sozialversicherungsbereich zu vereinheitlichen und die Ausnahme betreffend Geldleistungen der Unfall- und Militärversicherung folglich abzuschaffen.
Die verfassungsmässige Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) gilt auch im Bereich der politischen Rechte.69 Sie fordert, dass bei Rechtsstreitigkeiten mindestens eine Gerichtsinstanz angerufen werden kann, die über volle Kognition in Rechts- und Sachverhaltsfragen verfügt. Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen können auch gegen Akte erhoben werden, die von einer Regierung oder einem Parlament erlassen worden sind (vgl. Art. 88 BGG). In solchen Fällen, in denen keine Gerichtsbehörde als Vorinstanz des Bundesgerichts entschieden hat, muss dieses, um der Rechtsweggarantie zu genügen, auch den Sachverhalt frei überprüfen können. In diesen Beschwerdefällen im Bereich der politischen Rechte gilt deshalb die Beschränkung der Beschwerdegründe hinsichtlich des Sachverhalts nicht mehr.
Art. 98
Die Beschwerde gegen einen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme wird künftig nur zulässig sein, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt (Art. 93b). Es gibt deshalb keinen Grund mehr, die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts im Bereich der vorsorglichen Massnahmen auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu begrenzen. Die Aufhebung von Artikel 98 führt so zu einer Erweiterung der Kognition des Bundesgerichts: Die Streitigkeit wird sich auch auf andere als nur auf verfassungsrechtliche Fragen beziehen können, vorausgesetzt, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt.
Art. 100 Abs. 2 Bst. b, c sowie Abs. 3 und 4
Nach Absatz 2 Buchstabe b wird die Beschwerdefrist von zehn Tagen künftig nicht nur für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen gelten, sondern auch für andere Entscheide im Bereich der internationalen Amtshilfe. Es gibt keinen Grund, für die Fälle der internationalen Amtshilfe, die nicht den Steuerbereich betreffen, eine Beschwerdefrist von 30 Tagen beizubehalten. Das Anliegen, das Verfahren zu beschleunigen, gilt für jede internationale Amtshilfe.
Nach Absatz 2 Buchstabe c gilt die Beschwerdefrist von zehn Tagen künftig für alle Entscheide der einzigen kantonalen Instanz nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen. Der heutige Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe c erwähnt nur zwei Haager Übereinkommen, so dass bei Entscheiden, die sich auf andere Haager Übereinkommen im gleichen Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes stützen, gegenwärtig die längere, ordentliche Beschwerdefrist anwendbar ist.
Absatz 3 wird geändert und Absatz 4 aufgehoben, da die Beschwerdefrist im Bereich der politischen Rechte fortan in einem eigenen Artikel (Art. 101a) geregelt wird.
67 BBl 2008 5395
68 BBl 2014 7911
69 Vgl. BGE 138 I 61, 72 ff. E. 4.3.