Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 32 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-513.311-00007/00004/00002/00004/00001/00001

Spülbecken (Grauwasser) sondern nur für Abwässern aus Toiletten (Anhang I, Bst. A.

Ziff. 5.8).

 Die Tankwand von Benzin- und Dieseltanks darf auch künftig nicht Bestandteil des Schiffsrumpfes sein (Art. 108 Abs. 2 BSV). Dies führt dazu, dass Tanks separat in Schiffe eingebaut werden müssen und nicht Bestandteil des Rumpfes sein dürfen (Doppelwand). In der EU gilt diese Bestimmung nur für Benzintanks, nicht aber für Dieseltanks (Anhang I Bst. A Ziff. 5.2.2).

 Wassermotorräder gelten in der Schweiz als "Vergnügungsschiffe" und nicht als Sportboote (Art. 2 Bst. a Ziff. 18 BSV). Sie unterliegen damit der Begrenzung der zulässigen Antriebsleistung gemäss Anhang 11 BSV. In der EU legt der Hersteller die zulässige Leistung eines Wassermotorrades fest. In der Praxis können Wassermotorräder in der Schweiz nicht zugelassen werden, weil ihre Leistung deutlich über der für Vergnügungsschiffe zulässigen Leitung liegt. Der Handel ist jedoch nicht beschränkt.

 Die Geräuschemissionen von Sportbooten, deren Leistung des einzelnen Motors 40 kW übersteigt, ist nach wie vor auf 72 dB(A) begrenzt (Art. 109 BSV). Die Grenzwerte der EU-

Sportboot-Richtlinie für Leistungen über 40 kW (75 dB bzw. 78 dB, Anhang I Bst.C Ziff. 1.1) werden nicht übernommen. Eine Angleichung an die EU-Grenzwerte wird nur im Leistungsbereich bis und mit 40 kW vorgenommen.

 Unter Innenbordmotoren und anderen Aggregaten sind geeignete Auffangwannen anzubringen, wenn nicht durch andere Massnahmen sichergestellt ist, dass keine wassergefährdenden Stoffe auslaufenund ins Wasser gelangen können (Art. 108 Abs. 3 BSV). Auch in der EU gibt es ähnliche Bestrebungen (Anhang I Bst. A Ziff. 5.8). Die konkrete technische Ausgestaltung ist jedoch derzeit noch in der Diskussion von Normungsgremien. Falls sich dabei eine Lösung abzeichnet, die einer Auffangwanne in der Wirkung gleich kommt, bestehen künftig keine Abweichungen zum EU-Recht mehr.

Durch die Totalrevision der SAV und die Übernahme der Abgasgrenzwerte der EU-Stufe 2 bestehen künftig keine Abweichungen zur EU-Sportboot-Richtlinie mehr.

Da die Schweiz sich in diesen Bereichen bisher nicht zur Übernahme des EU-Rechtes verpflichtet hat und auch kein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement, MRA), werden keine internationalen Abkommen verletzt.

8. Verhältnis zu den Vorschriften auf den Grenzgewässern der Schweiz

Für den Genfersee, den Bodensee und die Tessiner Seen existieren internationale Schifffahrtsabkommen zwischen der Schweiz und den jeweiligen Nachbarstaaten. Lediglich für den Bodensee gibt es eigenständige Abgasvorschriften, welche Bestandteil der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung sind. Auf den anderen Grenzgewässern gilt diesbezgl. jeweils das nationale Recht.