Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 32 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht

Aktenzeichen: BAV-513.311-00007/00004/00002/00004/00001/00001

Um Diskussionen zur Frage der allfälligen Gewerbsmässigkeit von Schiffen des Militärs, des Grenzwachtkorps, der Behörden, der Polizei oder der Rettungsorganisationen zu vermeiden, wird in Absatz 2 explizit erwähnt, dass für Motoren in solchen Schiffen Nachweise für Motoren nach jeder, der in Absatz 1 Buchstaben a-d genannten Vorschriften, erbracht werden können.

Artikel 4, Gleichwertigkeit anderer Nachweise

Hier werden Typengenehmigungen nach anderen Verfahren als gleichwertig zu den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bestimmungen anerkannt.

Dies betrifft in Absatz 1 Buchstabe a Typenprüfungen nach der Richtlinie 97/68/EG (ex SAV Ziffer 3.1.5) und neu in Absatz 1 Buchstabe b Typenprüfungen nach der EG-Verordnung Nr. 595/2009 (Euro VI). Schliesslich werden in Absatz 1 Buchstabe c auch Abgastypenprüfbescheinigungen nach Anlage C der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (ex SAV Ziffer 6.3.2) anerkannt.

Abgasvorschriften unterliegen heute häufig Anpassungen, wobei die Grenzwerte in der Regel verschärft werden. Konkret arbeitet die EU derzeit an einer Neufassung der o.e. Richtlinie 97/68/EG.

Wann diese In Kraft treten wird, ist jedoch noch nicht bekannt. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, wird das UVEK in Artikel 4 Absatz 2 ermächtigt, Typengenehmigungen und Konformitätserklärungen nach anderen Vorschriften anzuerkennen, wenn diese die Abgasemissionen gleich oder strenger begrenzen als die VASm. Damit soll die Zulassung solcher Motoren in der Schweiz sichergestellt werden, ohne dass die VASm in kurzen Zeitabständen revidiert werden muss.

Artikel 5, Änderung an Motoren mit Konformitätserklärung oder Typengenehmigung

Änderungen an Motoren mit Konformitätserklärung oder Typengenehmigung können nicht ohne weiteres durchgeführt werden. In Artikel 5 sind die Einzelheiten bezüglich der Vorgehensweise geregelt. Die Bestimmungen entsprechen sinngemäss den bislang gültigen Vorschriften (ex SAV Ziffer 11). Sie wurden soweit angepasst, dass die Terminologie mit den EU-Richtlinien bzw. EU-Verordnungen übereinstimmt.

Artikel 6, Verfahren und Formvorschriften

Nach Absatz 1 müssen Konformitätserklärungen und Typengenehmigungen durch die in der jeweils zugrunde liegenden Vorschrift ermächtigten Stellen ausgestellt werden.

Bei Konformitätsbewertungen oder Typenprüfungen sind die Verfahren anzuwenden, die den entsprechenden Vorschriften zugrunde liegen (ex SAV Ziffer 3.2). So verlangt es Absatz 2. Weiter haben Konformitätserklärungen und Typengenehmigungen den an sie gestellten Anforderungen zu genügen (ex SAV Ziffer 3.3).