Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 32 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-513.311-00007/00004/00002/00004/00001/00001
ten sind auch in der Schiffbauverordnung vorgesehen. Dort gelten sie für Betreiber von Fahrgastschiffen.
Grundsätzlich sind die Betreiber solcher Güterschiffe frei, wie das Notfallkonzept erstellt wird. Wenn externe Unterstützung bei der Bewältigung von Ereignissen erforderlich ist (Bsp. Polizei, Feuerwehr, Seerettung etc.) muss jedoch sichergestellt sein, dass diese Organisationen in die Erarbeitung des Notfallkonzeptes eingebunden sind. Das Bundesamt für Verkehr wird dazu in 2015 einen Leitfaden veröffentlichen, der als Hilfestellung bei der Erstellung des Notfallkonzeptes verwendet werden kann.
Artikel 148g, Inverkehrbringen von Sportbooten, unvollständigen oder umgebauten Sportboo-
ten und Bauteilen
In diesem Artikel werden die geänderten Bedingungen der neuen EU-Sportboot-Richtlinie beim Inverkehrbringen von Sportbooten und Bauteilen umschrieben. Im Wesentlichen wird vorgegeben, dass die am Inverkehrbringen bzw. an der Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt beteiligten Wirtschaftakteure eine Konformitätserklärung ausstellen und zuvor ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen. Ferner müssen sie für die Bereitstellung der technischen Unterlagen für das betreffende Produkt besorgt sein. Dies betrifft in erste Linie die Hersteller von Sportbooten oder Bauteilen oder aber die privaten Importeure solcher Produkte. Die Details dazu sind in den Artikeln 7-10, 12 und 19 der EU-Sportboot-Richtlinie umschrieben. Damit wird auch der bisherige Absatz 5 obsolet, weil die entsprechende Bestimmung in der der EU-Sportboot-Richtlinie enthalten ist.
Artikel 148h, Konformitätsbewertung
Der bisherige Titel dieses Artikels "Konformitätsbewertungsverfahren" wird durch "Konformitätsbewertung" ersetzt. Für die durchzuführende Konformitätsbewertung und die dabei anzuwendenden Verfahren wird direkt auf die Artikel 19-24 der neuen EU-Sportboot-Richtlinie verwiesen. Diese legen fest, welches Verfahren vom Hersteller und welches vom privaten Importeur anzuwenden ist, und was bei einem grösseren Umbau und bei Wasserfahrzeugen, die für den Eigengebrauch gebaut sind, anzuwenden ist. Sie enthalten die anzuwendenden Verfahren für den Entwurf und Bau von Sportbooten, die Abgasemissionen, die Geräuschemissionen sowie für die Begutachtung nach Bauausführung und die zusätzlichen Anforderungen.
Bisher waren die Verfahren in Anhang 20 der BSV aufgeführt. Durch den direkten Verweis auf die EU-Sportboot-Richtlinie kann Anhang 20 gestrichen werden.
Materiell ergeben sich dadurch keine Änderungen. Insbesondere bleiben die anzuwendenden Prüfmodule der einzelnen Bootskategorien unverändert. Lediglich bei Bauteilen wurde eine zusätzliche Variante an Prüfmodulen ergänzt. Neu können Bauteile auch mittels der Prüfmodule B (EU-
Baumusterprüfung) in Verbindung mit E (Konformität mit der Bauart) überprüft werden.