Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 32 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-513.311-00007/00004/00002/00004/00001/00001

Artikel 148i, Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

Auch in diesem Artikel kann künftig der Verweis auf Anhänge der BSV entfallen, weil für die Verfahren zur Konformitätsbewertung künftig direkt auf die EU-Richtlinie verwiesen wird.

Der bisherige Inhalt von Absatz 2 kann aufgehoben werden, weil Konformitätsbewertungen an Sportbooten, Motoren oder Bauteilen künftig nur noch durch Stellen durchgeführt werden können, welche nach den Vorgaben der neuen EU-Sportboot-Richtlinie dazu ermächtigt sind. Hingegen wird in Absatz 2 neu festgelegt, dass Konformitätsbewertungen von Stellen, die nach Artikel 26 der EU-

Sportboot-Richtlinie notifiziert sind, in der Schweiz anerkannt werden.

Artikel 148j, Konformitätserklärung

Bei der Konformitätserklärung wird neu ebenfalls direkt auf die neue EU-Richtlinie (Artikel 15) und nicht mehr auf die Anhänge der BSV verwiesen. Die Aufbewahrungsdauer der Konformitätserklärung ist in der EU-Sportboot-Richtlinie festgelegt. Die Bestimmung in Absatz 3 kann daher aufgehoben werden.

Artikel 148k, Technische Unterlagen, ex: Konformitätsbewertung nach Bauausführung

Nachdem bzgl. der Konformitätsbewertung nach Bauausführung in Art. 148h nunmehr direkt auf die EU-Sportboot-Richtlinie verwiesen wird (dort Art. 23), kann der bisherige Inhalt dieses Artikels aufgehoben werden.

Stattdessen werden die Anforderungen an die technischen Unterlagen neu in diesem Artikel umschrieben. Insbesondere geht es dabei um die Sprache, in der die Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen sind. Dazu erhält der Artikel einen neuen Titel "Technische Unterlagen".

Artikel 148l, Marktüberwachung

Die Marktüberwachung wird durch die neue EU-Sportboot-Richtlinie grundsätzlich präziser geregelt. Entsprechend wird auch das in Art. 148l beschriebene Verfahren zur Marktüberwachung an die neuen Bestimmungen der EU-Sportboot-Richtlinie angepasst. Insbesondere wird neu festgelegt, dass die zuständigen Behörden (i.d.R. kantonale Schifffahrtsämter) künftig auf Kosten des Inverkehrbringers eines Sportbootes oder Bauteils Prüfungen anordnen kann. Vor der Anordnung solcher Prüfungen müssen sie jedoch dem Inverkehrbringer die Gelegenheit zur Stellungnahme geben.