Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 32 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-513.311-00007/00004/00002/00004/00001/00001

dann angewendet werden können, wenn als Treibstoff nicht Benzin oder Diesel verwendet wird.

Artikel 2, Definitionen

Zu den bereits bestehenden Definitionen aus der SAV, die im Wesentlichen unverändert in die VASm übernommen werden, kommen die drei folgenden neu hinzu:

Buchstabe f: Nachdem Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von Personen und Gütern mit Partikelfiltern ausgerüstet werden müssen, ist es angezeigt den Begriff "gewerbsmässiger Transport" in der VASm zu definieren. Die Definition erfolgt in Analogie zu der entsprechenden Festlegung in Artikel 2 Buchstabe d Ziffer 2 der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV, SR 747.201.1). Bislang fand sich diese Definition nur in der Weisung des UVEK vom 3. Juni 2010 betreffend die Ausrüstung von neuen Selbstzündungsmotoren mit Partikelfiltern in Schiffen für den gewerblichen Verkehr. Die Definition des "gewerbsmässigen Transports" in der VASm entspricht damit sinngemäss derjenigen im Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20091 und den dazugehörigen Ausführungsvorschriften.

Buchstabe k: Die Definition des Diagnosesystems "Onboard-Diagnose-II" in der SAV wird im Grundsatz übernommen. Jedoch wurde die bisherige EU-Richtlinie 70/220/EWG zwischenzeitlich durch andere EU-Vordnungen ersetzt. Dies wird in der neuen Definition berücksichtigt. Damit wird gleichzeitig auch die Bezeichnung in "Onboard-Diagnose" (OBD) geändert.

Buchstabe l: Umbauten von Motoren können dazu führen, dass auch die Abgasemissionen des betreffenden Motors ändern. Sinngemäss wird die Definition des "grösseren Umbaus" aus Artikel 3 Ziffer 7 der neuen EU-Sportboot-Richtlinie übernommen. Ein solcher Umbau führt möglicherweise dazu, dass die Emissionsgrenzwerte der EU-Sportboot-Richtlinie überschritten werden oder er kann die Nennleistung des Motors um mehr als 15% erhöhen. In solchen Fällen ist die Durchführung einer neuen Konformitätsbewertung notwendig (vgl. Art. 5 VASm).

2. Abschnitt Inverkehrbringen, Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme

Artikel 3, Nachweise und Genehmigungen

In Absatz 1 wird festgelegt, dass für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und für die Inbetriebnahme eines Motors in Schiffen eine Typengenehmigung oder eine Konformitätserklärung vorzulegen ist. In den Buchstaben a-d wird bestimmt, welcher Nachweis für welchen Motor und für welchen Einsatzzweck vorzulegen ist. Dort werden sinngemäss die Bestimmungen von Ziffer 3.1.1- 3.1.4 der SAV übernommen, wobei u.a. auf die neue EU-Sportboot-Richtlinie verwiesen wird.

1 SR 745.1