Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 32 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-513.311-00007/00004/00002/00004/00001/00001
frist besteht. 2-Takt-Fremdzündungsmotoren, für die weder eine Abgas-Typengenehmigung noch eine Konformitätserklärung vorliegt, dürfen demnach nur noch bis zum 31. Dezember 2017 betrieben werden. Die VASm hat hierauf keinen Einfluss.
In den Absätzen 3 und 4 werden die Übergangsbestimmungen aus der EU-Sportboot-Richtlinie für Motoren übernommen. Sie besagen sinngemäss, dass Motoren nach alter EU-Richtlinie noch bis zum 18. Januar 2017 in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden können. Für Fremdzündungs-Aussenbordmotoren mit einer Leistung von 15 kW oder weniger, die von kleinen oder mittleren Unternehmen hergestellt werden, gilt eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 18. Januar 2020. In Artikel 55 Absatz 2 der neuen EU-Sportboot-Richtlinie wird der Begriff "kleine und mittlere Unternehmen" durch einen Verweis auf die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission umschrieben.
Von dieser Übergangsbestimmung werden in der VASm jedoch bestimmte 2-Takt-Fremdzündungsmotoren ausgenommen. Dabei handelt es sich um Motoren, die aufgrund alter Verfahren zur Gemischaufbereitung und Verbrennung einen sehr grossen Ausstoss an unverbrannten Kohlenwasserstoffen (HC) aufweisen. Seit der Übernahme der Abgasgrenzwerte aus der EU-Richtlinie 2003/44/EG in die SAV im Jahre 2007 konnten 2-Takt-Fremdzündungsmotoren in der Schweiz nur dann zugelassen werden, wenn ein Nachweis vorgelegt wurde, dass der betreffende Motor mindestens die strengeren Abgasgrenzwerte der genannten Richtlinie für 4-Takt-Fremdzündungsmotoren erfüllt. Das setzt moderne 2-Takt-Motoren mit Direkteinspritzung und verbessertem Verbrennungsverhalten voraus.
Diese Einschränkung bleibt in den Absätzen 3 und 4 der Übergangbestimmungen der VASm auch weiterhin gültig.
6. Aufhebung von Anhängen der SAV
Die Anhänge 1 bis 5 der SAV befassten sich mit den Messverfahren zur Abgas-Typenprüfung, der Gestaltung der Typengenehmigungsnummer und der Einfuhr von Übersiedlungsgut. Nach der neuen VASm werden in der Schweiz keine Abgas-Typenprüfungen mehr durchgeführt und das Inverkehrbringen auf dem Schweizer Markt ist allgemein durch EU-Richtlinien geregelt, deren Konformitätserklärungen oder Typengenehmigungen mit der neuen VASm anerkannt werden. Es braucht deshalb diese Anhänge nicht mehr.
7. Abweichung von der EU-Sportboot-Richtlinie
Wie bereits erwähnt, bestehen auch nach dieser Änderung der BSV weiterhin Abweichungen zu der EU-Sportboot-Richtlnie in einzelnen Bereichen. Allerdings ist die Zahl dieser Abweichungen künftig kleiner akls bisher. Unterschiede verbleiben in folgenden Bereichen:
Sämtliche Abwässer eiens Schiffes sind in Auffangtanks zu sammeln, die an Land entlert werden können (Art. 108 Abs. 1 BSV). Das gilt in der EU nicht für Abwässer aus Duschen und