Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 32 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: BAV-513.311-00007/00004/00002/00004/00001/00001
Artikel 153 Abs. 2 Bst. c, Versicherungspflicht
Es wird präzisiert, dass Segelschiffe, deren Segelfläche 15 m2 oder weniger beträgt, von der Versicherungspflicht ausgenommen sind. Bisher kam im Text nicht eindeutig zur Geltung, dass diese Ausnahme auch noch für eine Segelfläche von 15 m2 gilt.
Artikel 155 Abs. 5 Bst. c, Mindestversicherung für Nichtkonzessionierte
Ähnlich wie in Art. 153 Abs. 2 Bst. c wird im Text ausdrücklich erwähnt, dass bei den im Bst. c genannten Segelschiffen die Bestimmung über die Mindestversicherung auch bei einer Segelfläche von 15 m2 gilt.
Artikel 166c, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom TT.MMMM JJJJ
Abs. 1: Wie bereits in der Schiffbauverordnung, wird auch hier Unternehmen eine Übergangsfrist von 3 Jahren zur Erstellung des Notfallkonzeptes eingeräumt, welche Güterschiffe betreiben, die überwiegend für den gewerbsmässigen Personentransport von mehr als 12 Fahrgästen genutzt werden.
Abs. 2: In diesem Absatz wird festgelegt, dass bereits zugelassene Schiffe, deren Lichterführung dem bisherigen Recht entsprach, auch künftig weiterverkehren dürfen. Änderungen, welche aus den neuen Bestimmungen der Artikel 18a, 18b, 19, 24 oder 25 erforderlich werden könnten, müssen nicht vorgenommen werden (Bestandesgarantie).
Abs. 3: In Analogie zu den Bestimmungen von Abs. 2 wird eine Bestandesgarantie für zugelassene Schiffe in Bezug auf die Geräuschemissionen eingeräumt.
Abs. 4: Hier wird festgelegt, dass nach bisherigem Recht zugelassene Sportboote weiter betrieben werden können. Dabei gilt jedoch die Einschränkung, dass an dem Boot keine Veränderungen vorgenommen werden, welche die Ausstellung einer neuen Konformitätserklärung erforderlich machen.
Wird ein solcher Umbau an einem zugelassenen Sportboot vorgenommen, so ist für das Boot eine neue Konformitätserklärung notwendig. Diese wird auf der Grundlage der neuen EU-Sportboot-Richtlinie erstellt.
Abs. 5: In diesem Absatz wird festgelegt, dass Sportboote, welche über eine Konformitätserklärung nach bisheriger EU-Sportboot-Richtlinie (94/25/EG in Verbindung mit 2003/44/EG) verfügen, weiterhin zugelassen werden können. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das betreffende Sportboot vor dem 18. Januar 2017 im Hinblick auf dessen Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz in Verkehr gebracht wurde.