Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 32 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-513.311-00007/00004/00002/00004/00001/00001
3. Abschnitt Vorschriften über den Bau und die Produktionsüberprüfung
Artikel 7, Allgemeine Bauvorschrift
Die Absätze 1 und 2 wurden unverändert aus den Ziffern 3.4.1 und 3.4.2 der SAV übernommen. Sie bilden die Grundlage für die Anwendung der Strafbestimmungen (vgl. Artikel 17) falls unberechtigterweise Änderungen an zugelassenen Motoren vorgenommen werden.
Artikel 8, Einbauvorschriften
Diese Bestimmung wurde unverändert aus der Ziffer 8.1 der SAV übernommen.
Artikel 9, Begrenzung des Partikelausstosses
Nach Absatz 1 ist der Partikelausstoss von Selbstzündungsmotoren in gewerbsmässig eingesetzten Schiffen zu begrenzen (sinngemäss ex SAV Ziffer 3.4.3). Dies gilt, sofern die Motorleistung 37 kW oder mehr beträgt. Damit sollen kleine Motoren, die in Schiffen meist dem Antrieb von Hilfsaggregaten (z.B. Pumpen) dienen und folglich nur wenige Betriebsstunden aufweisen, von der Pflicht zur Reduktion des Partikelausstosses ausgenommen werden. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass Schiffe des Militärs, des Grenzwachtkorps, der Behörden, der Polizei oder der Rettungsorganisationen nicht als gewerbsmässig eingesetzte Schiffe gelten und somit keiner Pflicht zur Reduktion des Partikelausstosses unterliegen.
In Absatz 2 wird die Anzahl der Partikel begrenzt, die ein Motor pro kW-Leistung und Betriebsstunde emittieren darf. Der Grenzwert von 1x1012 Partikeln pro kWh entspricht dem Grenzwert, den ein Partikelfilter einhalten muss, damit er als zugelassener Filter nach VERT (Standard zur Zertifizierung von Dieselpartikel-Filtern) anerkannt wird.
Neu wird in Absatz 3 unter Buchstabe a ein System zugelassen, für das nach einem Programm der UN/ECE zur Partikelmessung der Nachweis erbracht wird, dass es den Grenzwert von Absatz 2 einhält. Das eröffnet den Motorherstellern die Möglichkeit, Massnahmen am eigenen Motor vorzunehmen, um die Partikelanzahl zu begrenzen. Die Möglichkeit, Motoren mit Partikelfiltern gemäss den Empfehlungen der VERT-Filterliste des BAFU (Buchstabe b) oder anderer gleichwertiger Filter (Buchstabe c) auszurüsten, besteht weiterhin.
In Absatz 4 findet sich die Bestimmung, dass beim Einbau neuer Selbstzündungsmotoren in bestehende gewerblich eingesetzte Schiffe geprüft werden muss, ob der neue Motor den Grenzwert für die Partikelzahl nach Absatz 2 überschreitet. Ist dies der Fall, so ist weiter zu prüfen, ob der Einbau von Partikelfiltern technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Auch hier gilt als Grenze die oben erwähnte Motorleistung von 37 kW oder mehr.