Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 32 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-513.311-00007/00004/00002/00004/00001/00001
Für die Verbraucher bzw. die Bootshersteller/Importeure ergibt sich der Vorteil, dass Sportboote, welche die o.e. Kriterien einhalten und für die der Nachweis mit einer Konformitätserklärung geführt werden kann, in der Schweiz keine neuerliche Geräuschemissionsmessung durchführen lassen müssen. Für die kantonalen Vollzugsstellen bzw. die Typenprüfstelle der Kantone dürfte sich der Prüfaufwand künftig ebenfalls reduzieren. Nach einer Umfrage bei verschiedenen kantonalen Schifffahrtsämtern dürften davon ca. 40-50% aller Neuzulassungen profitieren.
Art. 121 Abs. 3, 4 und 5
2-Takt-Fremdzündungsmotoren verfügen, sofern sie heute die Abgasgrenzwerte nach neuer EU-Sportboot-Richtlinie erfüllen über eine separate Ölbeimischung in das Kurbelgehäuse. Fertige Öl-/ Brennstoffgemische werden heute nicht mehr eingesetzt. Daher kann die bisher in Abs. 3 enthaltene Bestimmung über die max. Ölkonzentration im Brennstoff künftig entfallen.
In den Übergangsbestimmungen der neuen Abgasvorschiften wird eine Bestimmung aufgenommen, wonach 2-Takt-Fremdzündungsmotoren, welche sich vor dem 31. Dezember 1994 in der Schweiz befanden und bisher noch nicht in Betrieb genommen wurden, künftig nicht mehr zugelassen werden können. In der Praxis dürfte die Zahl dieser Motoren, sofern es solche überhaupt noch geben sollte, sehr klein sein.
In Absatz 4 wird die neue Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (Ersatz der SAV) referenziert.
In Absatz 5 wird das Verbot der Motorisierung von Tauchscootern, deren Länge kleiner als 2,50 m ist, aufgehoben. Damit wird einer Forderung von verschiedenen Nutzern solcher Tauchscooter Rechnung getragen. Betroffen sind z.B. Polizei- und Rettungsdienste, die Armee oder Forscher sowie Sporttaucher.
Artikel 128 Abs. 2, Steuerstände
Der aktuelle Grenzwert von 70 dB(A) für den Eigengeräuschpegel am Steuerstand in Kopfhöhe de Rudergängers wird künftig auf 72 dB(A) angehoben. In der Praxis hat sich in den vergangenen Jahren herausgestellt, dass der bisherige Grenzwert insbesondere bei kleinen Schiffen nur mit weitreichenden Isolations-Massnahmen zu erreichen ist. Abklärungen bei der SUVA anhand konkreter Fälle, bei denen der Grenzwert nicht eingehalten wurde haben gezeigt, dass eine Erhöhung des Grenzwertes auf 72 dB(A) keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit der Schiffsführer/Rudergänger haben wird. Nachdem auch der Grenzwert für die Geräuschemissionen von Schiffen 72 dB(A) beträgt, scheint es vertretbar, auch den Grenzwert im Steuerstand entsprechend anzuheben.