Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 32 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-513.311-00007/00004/00002/00004/00001/00001
gilt. Die Reduktion wird daher mit zunehmendem Austausch alter Motoren im Laufe der Zeit zu einer Verbesserung der aktuellen Situation führen.
Bei den CO-Emissionen der Benzinmotoren ist zwischen Aussenbord- und Innenbord-Motoren zu unterscheiden. Bei Aussenbord-Motoren wird der CO-Grenzwert um bis zu 100% gegenüber dem heutigen Grenzwert angehoben, bei den Innenbordmotoren wird er um bis zu 50% gesenkt. Gesamthaft ist jedoch aus den nachfolgenden Gründen nicht mit einem markanten Anstieg des CO-Eintrages in die Gewässer zu rechnen.
Genaue Zahlen über den Bestand an Aussenbord- und Innenbord-Motoren auf Schweizer Gewässern sind nicht verfügbar. Eine Abschätzung der Zahlen auf Grund von üblichen Leistungsbereichen dieser Motoren lässt den Schluss zu, dass der Anteil der Aussenborder am Gesamtbestand aller Motoren etwa zwischen 50 und 60% und folglich der Anteil der Innenborder zwischen 40 und 50% liegen dürfte. Insgesamt sind auf Schweizer Gewässern ca. 80'000 motorisierte Schiffe zugelassen (Motorschiffe und motorisierte Segelschiffe).
Aussenborder werden in der Regel weniger intensiv genutzt als Innenbordmotoren, was u.a. in den Vorgaben der EU-Sportboot-Richtlinie über das Langzeitverhalten der Motoren zum Ausdruck kommt.
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1, Geltungsbereich
Abs. 1: Anstelle der Begriffe Otto- (Benzin) und Dieselmotoren werden neu die technisch geläufigeren Bezeichnungen "Fremd- und Selbstzündungsmotoren" verwendet. Ausserdem wird die bisherige Einschränkung des Geltungsbereiches der SAV auf Antriebsmotoren von Schiffen aufgehoben. Die VASm gilt nunmehr für alle Verbrennungsmotoren in Schiffen. Dahinter steht die Absicht, die in den letzten Jahren immer leistungsstärkeren Antriebsmotoren der Generatoren auch unter die Abgasvorschriften zu stellen. In Schiffen neueren Baujahrs werden mittlerweile Generatoren eingebaut, deren Antriebsmotoren weit über 100 kW Leistung aufweisen, so dass diese Massnahme zur Verminderung der Schadstoffemissionen gerechtfertigt ist. Der Nachweis der Einhaltung der spezifischen Abgasgrenzwerte gilt künftig bei Generatoren unabhängig der Antriebsleistung. Allerdings wird in Art. 9 eine Leistungsgrenze von 37 kW für Dieselgeneratoren eingeführt. Erst wenn diese Grenze überschritten wird, besteht die Pflicht, für Generatoren ein System zur Reduktion des Partikelausstosses vorzusehen. Damit werden leistungsschwache Generatoren ausgenommen.
Abs. 2 entspricht dem 2. Satz der Ziffer 1 der SAV. Damit wird erreicht, dass die Vorschriften auch