Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 32 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-513.311-00007/00004/00002/00004/00001/00001

erstmaligen Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt verbunden ist. Dies war bis anhin nicht auf das erstmalige Bereitstellen beschränkt.

Buchstabe d Ziffer 5 (neu), "grösserer Umbau eines Sportbootes": Dieser Begriff wird in Anlehnung an eine entsprechende Definition in der neuen EU-Sportboot-Richtlinie festgelegt. Die Beurteilung, ob ein Umbau als "grösserer Umbau" zu bewerten ist, hat Einfluss auf die Frage, ob eine ausgestellte Konformitätserklärung für ein Sportboot oder einen Motor ihre Gültigkeit behält, oder ob eine neue Konformitätserklärung ausgestellt werden muss.

Buchstabe d Ziffer 6 (neu) "Wirtschaftsakteur": Diese Definition wird aus der neuen EU-Sportboot-Richtlinie übernommen und umfasst die Hersteller eines Produktes, seinen Bevollmächtigen, den Importeur oder den Händler.

Artikel 2, Abs. 2

In diesem Absatz wird auf eine "Korrelations-Tabelle" in Anhang 1 der BSV hingewiesen. Diese Tabelle enthält Begriffe, die in der EU-Sportboot-Richtlinie in anderer Art verwendet werden, als dies im Schweizer Recht und insbesondere in der BSV üblich ist. Da im Rahmen dieser Änderung der BSV zahlreiche Verweise auf die EU-Sportboot-Richtlinie eingeführt und überdies auch mehrere Anhänge gestrichen werden, soll diese Tabelle ein leichteres Verständnis der Begriffe in den unterschiedlichen Regelwerken ermöglichen.

Hinweis: In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der Anhang 1 mit der Korrelationstabelle neu in die BSV aufgenommen wird. Der bisherige Anhang 1 wird damit zum Anhang 1a.

Artikel 14a (neu), Gewährung des Vorrangs

In Analogie zu der entsprechenden Bestimmung in der BSO (Art. 1.15) werden hier Mindestkriterien festgelegt, nach denen die zuständige Behörde entscheidet, ob einem Fahrgastschiff der Vorrang gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern eingeräumt wird. Demnach kann die zuständige Behörde einem Fahrgastschiff den Vorrang einräumen, wenn es einem leichteren Verkehrsfluss dient und die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 18a, 18b (neu), 19, 24 und 25, Lichterführung

Die Änderung dieser Artikel steht im Zusammenhang mit einer neuen Norm über die Lichterführung von Sportbooten (SN EN ISO 16180), welche im Juli 2013 verabschiedet und im November 2013 in der Schweiz zunächst mit einem Vorbehalt (Hinweis auf den Vorrang der einschlägigen BSV-

Bestimmungen) als anwendbar deklariert wurde. Die Vorgaben der Norm über nautische Lichter und ihre Position am Schiff soll mit der vorgeschlagenen Änderung in die BSV übernommen werden. Der