Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 32 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-513.311-00007/00004/00002/00004/00001/00001
Artikel 88 Abs. 1 und 3, Praktische Prüfung zum Erwerb des Führerausweises
Die Änderung von Abs. 1 betrifft nur den ital. Text. Es handelt sich um eine redaktionelle Überarbeitung.
Bisher galt nach Abs. 3 eine Mindestwindstärke von 2 Beaufort, damit eine praktische Segelprüfung abgenommen werden konnte. Gemäss den Erfahrungen verschiedener kantonaler Schifffahrtsämter hat sich diese Grenze im Zuge verbesserter technischer Ausstattung von Segelbooten in den letzten Jahren erübrigt. Sie wird daher auf Antrag der Kantone aus der BSV gestrichen.
Artikel 91 Abs. 5 (neu), Anerkennung
Gemäss Art. 18 Abs. 1 des BSG gelten Ausweise für Schiffsführer in der ganzen Schweiz. Diese Bestimmung gilt somit auch für Rheinpatente schweizerischen Ursprungs, welche auf der Grundlage der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein (SR 747.224.121) ausgestellt sind. Solche Rheinpatente werden in der Schweiz durch die Schweizerischen Rheinhäfen in Basel erteilt. Im Artikel 6.04 der erwähnten Verordnung werden 4 Kategorien von Patenten unterschieden:
a. Grosses Patent;
b. Kleines Patent;
c. Sportpatent;
d. Behördenpatent.
Bisher gab es in der BSV keine Bestimmung, welche den Geltungsbereich des Rheinpatentes in der Schweiz festlegte. Mit der neu eingefügten Bestimmung in Abs. 5 wird nunmehr festgelegt, dass das Rheinpatent im Rahmen seines Geltungsbereiches auf dem Rhein in der Schweiz als Führerausweis der Kategorie A und/oder C anerkannt wird. Dabei gelten folgende Äquivalenzen:
Patente nach Bst. a-d gemäss obiger Aufstellung werden als Führerausweise der Kategorie A anerkannt, das Grosse Patent nach Bst. a auch als Ausweis der Kategorie C.
Artikel 91b, Anerkennung ausländischer (anderer) Radarpatente
Bei der Einführung dieses Artikels lag der Fokus auf der Anerkennung ausländischer Radarpatente. Es hat sich herausgestellt, dass in der Schweiz amtliche Radarpatente auch von der Armee und den Schweizerischen Rheinhäfen (SRH) erteilt werden. Diese basieren jedoch nicht auf den Bestimmungen der BSV. Diese (inländischen) Radarpatente gelten künftig im Sinne der BSV als gleichwertig zu den amtlichen Radarpatenten, die auf der Grundlage der BSV erteilt werden. Zu diesem Zweck wird