Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 32 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-513.311-00007/00004/00002/00004/00001/00001

Artikel 10, Wartungs- und Betriebsanleitung

Diese Bestimmung wurde unverändert aus der Ziffer 8.2 der SAV übernommen.

Artikel 11, Produktionsüberprüfung

Bereits die SAV sah das Instrument einer Produktionsüberprüfung durch das BAV vor. Im Zuge einer Produktionsüberprüfung wird festgestellt, ob die überprüften Motoren den Angaben entsprechen, welche die Grundlage für die Ausstellung der Konformitätserklärung oder der Typengenehmigung bilden. Neu wird in Absatz 1 neben der Typengenehmigung auch die Konformitätserklärung ausdrücklich erwähnt.

Nachdem in der Schweiz seit 2008 keine Abgas-Typenprüfungen mehr durchgeführt und keine Typengenehmigungen mehr erteilt werden, sind Bestimmungen, welche das Verfahren der Produktionsüberprüfung für solche Motoren im Detail regeln, obsolet. Die bisherigen detaillierten Vorgaben der SAV (z.B. Auswahl der Stichproben etc.) werden daher gestrichen (ex SAV Ziffer 12.3-12.9). Stattdessen wird in Absatz 2 neu auf die entsprechenden Regeln in den jeweiligen EU-Richtlinien und - Verordnungen verwiesen.

In Absatz 3 wird festgelegt, dass der Importeur die für eine Produktionsüberprüfung erforderlichen Unterlagen und Motoren zur Verfügung stellen muss und alle Kosten bis zum Abschluss des Verfahrens zu tragen hat. Das war bereits bisher in Ziffer 12.2 der SAV sinngemäss so festgelegt. Da der inhaber einer Konformitätserklärung oder einer Typengenehmigung häufig im Ausland ansässig ist, wird die Pflicht zur Übernahme der Kosten dem Importeur auferlegt, weil andernsfalls die Durchsetzung von Forderungen im Ausland schwierig umzusetzen ist.

Artikel 12, Nicht bestandene Produktionsüberprüfung

Diese Bestimmung wurde unter Berücksichtigung der anzuwendenden Verfahren gemäss den EU-Richtlinien bzw. -Verordnungen sinngemäss aus der SAV übernommen (ex SAV Ziffer 12.10).

4. Abschnitt Periodische Abgasnachuntersuchung

Artikel 13, Allgemeines

Die beiden Absätze 1 und 2 wurden unverändert aus der SAV übernommen (ex SAV Ziffer 13.1 und 13.2).

Artikel 14, Befreiung von der Abgasnachuntersuchung

Diese Bestimmung wurde unverändert aus der SAV übernommen (ex SAV Ziffer 13.3).