Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 32 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: BAV-513.311-00007/00004/00002/00004/00001/00001
programms für Sportboote. Dieser Teil der Prüfung wird daher aus dem Prüfprogramm (Bst. a) gestrichen.
Sinngemäss gilt das Gleiche auch für die Messung des Betriebsgeräusches von Sportbooten, welche künftig auf der Grundlage des geänderten Art. 109 mittels einer Konformitätserklärung den Nachweis über die Einhaltung der festgesetzten Geräuschemissionsgrenzwerte erbringen.
Anhang 33, Abnahmeprotokoll
Wie schon in Anhang 9 (Versicherungsdokumente) wird auch in diesem Anhang die Abkürzung "HIN" um die Abkürzung "CIN" ergänzt.
4. Aufhebung von Anhängen 20-26, 26a und 27-31 der BSV
Die genannten Anhänge enthielten bisher Konformitätsbewertungsverfahren bzw. Angaben über die Erklärung des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters und Bestimmungen über den Inhalt von Konformitätserklärungen. Diese Vorgaben sind heute in der BSV nicht mehr erforderlich, weil in den jeweiligen Artikeln direkt auf entsprechende Bestimmungen der neuen EU-
Sportboot-Richtlinie verwiesen wird. Sie werden folglich aufgehoben.
5. Totalrevision der Abgasvorschriften für Schiffsmotoren (SAV), Erläuterung der einzelnen Bestimmungen der neuen VASm
Die neue Verordnung trägt den Titel "Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm)".
Obwohl es sich bei der Vorlage um eine Totalrevision der SAV handelt, werden zahlreiche Bestimmungen in der neuen Verordnung wieder verwendet. Es handelt sich um solche grundsätzlicher Art, die auch künftig unerlässlich sind.
Im Rahmen der Totalrevision der SAV werden die neuen spezifischen Abgas-Grenzwerte der EU-Sportboot-Richtlinie 2013/53/EU in Schweizer Recht übernommen.
Neben der Festlegung neuer spezifischer Abgas-Grenzwerte werden in der EU-Sportboot-Richtlinie 2013/53/EU neu die Schadstoffe der unverbrannten Kohlenwasserstoffe (HC) und der Stickoxide (NOx) in einem gemeinsamen Grenzwert (HC+NOx) zusammengefasst. Bisher war je ein einzelner Grenzwert für jeden Schadstoff festgelegt. Der Grenzwert für HC+NOx der Benzinmotoren wird je nach Motorentyp (Aussenborder/Innenborder) um ca. 25-75% gesenkt. Für Dieselmotoren beträgt die Verminderung bis zu 55% des bisherigen Grenzwertes. Besonders die Reduktion des HC-Eintrages ist ein wichtiger Aspekt des Gewässerschutzes, da HC als besonders schädlich für Flora und Fauna