Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 32 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-513.311-00007/00004/00002/00004/00001/00001

Artikel 57 Abs. 2, Verwendung von Radargeräten

Es wird präzisiert, dass der Schiffsführer oder der Radarbeobachter an Bord nur dann Inhaber eines Radarpatentes oder einer Radarfahrtberechtigung sein müssen, wenn sich das betreffende Schiff auf einer Radarfahrt (vgl. Art. 2 Bst. d Ziff. 3) befindet.

Artikel 82 Abs. 2 Bst. a, Allgemeine Voraussetzungen

Hier werden die Anforderungen an das Sehvermögen von Schiffsführern präzisiert. Für das Sehvermögen gelten neu die gleichen Bestimmungen wie sie im Strassenverkehr für Führer von Fahrzeugen der Gruppe 3 (Motorräder, PW) verlangt werden (Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51). Für das Hörvermögen wird jedoch ausdrücklich kein Bezug auf die Strassenvorschriften genommen.

Schiffsführer müssen daher unverändert über ausreichendes Hörvermögen verfügen, um die vorgeschriebenen akustischen Signale wahrnehmen zu können.

Artikel 84 Abs. 3, Ausfertigung

Hier werden die Bestimmungen über die Meldung eines Wohnsitzwechsels neu gefasst. Inhaber eines kantonalen Ausweises melden einen Wohnsitzwechsel dem Kanton, der den Ausweis ausgestellt hat. Neu kann der Wohnsitzwechsel auch dem Kanton angezeigt, werden, in dem sich der neue Wohnsitz befindet.

Für Inhaber eidg. Schiffsführerausweise gibt es keine Änderung. Sie melden einen Wohnsitzwechsel unverändert dem Bundesamt für Verkehr.

Artikel 86 Abs. 2, Allgemeines

Der Artikel wird lediglich redaktionell überarbeitet. Es gibt keine materielle Änderung.

Artikel 87 Abs. 2, theoretische Prüfung zum Erwerb des Führerausweises

Bisher musste die theoretische Schiffsführerprüfung erneut abgelegt werden, wenn der Bewerber um den Schiffsführerausweis nicht innert 18 Monaten nach deren Bestehen die praktische Schiffsführerprüfung abgelegt hatte. Diese Frist konnte unter bestimmten Bedingungen einmal um weitere

6 Monate verlängert werden. Neu wird die Frist zwischen bestandener Theorieprüfung und dem Ablegen der praktischen Prüfung auf 24 Monate ausgedehnt. Gleichzeitig entfällt aber die Möglichkeit zur Verlängerung dieser Frist um weitere 6 Monate. Damit soll der administrative Aufwand der Schifffahrtsämter reduziert werden. Die gesamte Frist ändert sich dadurch nicht.