Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 32 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: BAV-513.311-00007/00004/00002/00004/00001/00001
der Titel des Artikels geändert und es wird ein neuer Abs. 2 eingeführt. In Abs. 1 erfolgt zudem eine Präzisierung.
Mit dieser Regelung gilt ein amtliches Radarpatent der Armee oder der SRH unmittelbar auf den Schweizer Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer. Es muss nicht im schweizerischen Schiffsführerausweis eingetragen werden. Allerdings ist dieses Patent, wie auch der ohnehin erforderliche Schiffsführerausweis, an Bord mitzuführen.
Artikel 96 Abs. 1 Bst. b und Abs. 1bis, Voraussetzungen (zur Erteilung des Schiffausweises)
Die Bestimmung in Bst. b wird durch den Verweis auf die Art. 153 und 155 der BSV bzgl. des Haftpflichtversicherungsnachweises präzisiert. Es gibt keine materielle Änderung.
In Absatz 1biswird der bisher enthaltene Verweis auf die Konformitätserklärung nach Art. 148k gestrichen, weil die Konformitätsbewertung im Rahmen des Post Construction Assessment (PCA) neu in Art. 148h enthalten ist.
Artikel 100 Abs. 2, Amtliche Abnahmeprüfung (von Sportbooten)
Der Umfang der amtlichen Abnahmeprüfung von Sportbooten kann künftig reduziert werden. Einerseits ist die Kontrolle der Lichterführung nicht mehr notwendig, da für diese künftig in der Konformitätserklärung des Herstellers die Übereinstimmung mit den Anforderungen der EU-Sportboot-Richtlinie bestätigt wird. Damit entfällt gleichzeitig auch die Notwendigkeit der Überprüfung, ob die Verkehrsvorschriften eingehalten werden können (Art. 107 Abs. 1 Bst. a). Schliesslich kann die Messung der Geräuschemissionen nach Art. 109 für gewisse Sportboote entfallen (vgl. hierzu die Ausführungen zu Artikel 109 und Anhang 32).
Artikel 101 Abs. 1 Bst. c und Abs. 1bis, Periodische Prüfung
Mit der neuen Formulierung dieser Bestimmung wird klar gestellt, dass sich die Fristen zur periodischen Prüfung der Fahrgastschiffe nach den Bestimmungen der Schiffbauverordnung bzw. nach den Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) richten. Namentlich sind die Fristen in den AB-SBV zu Art. 50 in Abhängigkeit vom Baumaterial und vom Alter des Schiffes festgelegt.
Artikel 107a Abs. 1, nicht anwendbare Bestimmungen (auf Sportboote)
Da die technischen Anforderungen an Sportboote zum überwiegenden Teil in der EU-Sportboot-Richtlinie festgelegt sind, sind verschiedene Artikel der BSV von der Anwendung auf Sportboote auszunehmen. In Abs. 1 werden diese, auf Sportboote nicht anwendbaren Bestimmungen, aufgeführt.