Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 32 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-513.311-00007/00004/00002/00004/00001/00001
1. Gegenstand, Ausgangslage
Im Jahre 1975 trat das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG, SR 747.201) in Kraft. Es regelt die Schifffahrt auf den Schweizer Gewässern. Dazu hat der Bundesrat im Jahr 1978 die Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV,
SR 747.201.1) erlassen. Im Jahre 1993 kam die Verordnung über die Abgasemissionen auf schweizerischen Gewässern (SAV, SR 747.201.3) hinzu. Die BSV konkretisiert in vielen Bereichen die Schifffahrtsbestimmungen des BSG (Verkehrsregeln, Ausweise für Schiffe und Schiffsführer, techn. Anforderungen an Schiffe, zulässige Geräuschemissionen etc.), die SAV legt Grenzwerte für die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf den Schweizer Gewässern fest und regelt das Prüf- und Zulassungsverfahren dieser Motoren. Dazu gehören u.a. auch die Motoren von Sportbooten.
Seit dem Jahre 1994 existiert auf europäischer Ebene eine Richtlinie, welche zunächst die technischen Anforderungen an so genannte Sportboote festlegte (94/25/EG). Es handelt sich um eine New Approach Richtlinie, die lediglich grundlegende Anforderungen an Sportboote enthält und die Konkretisierung dieser Anforderungen den Normungsgremien überlässt. Diese Richtlinie wurde im Jahr 2001 durch eine Änderung der BSV weitestgehend in Schweizer Recht überführt. Dies hatte neben einigen technischen Änderungen vor allem Auswirkungen auf das Zulassungsverfahren von Sportbooten (Immatrikulation), welches seither im Wesentlichen auf der Basis von Konformitätserklärungen der Hersteller basiert. Einige Anforderungen der Richtlinie wurden nicht in Schweizer Recht übernommen, weil die Schweizer Standards ein höheres Schutzniveau boten, als das der Richtlinie. Dies betrifft hauptsächlich Aspekte des Umweltschutzes.
Die EU-Richtlinie wurde im Jahr 2003 (2003/44/EG) um Grenzwerte für die Abgasemissionen von Motoren für Sportboote und Grenzwerte über die Geräuschemissionen der Sportboote ergänzt. Die Schweiz übernahm im Jahre 2007 den grössten Teil der Abgasgrenzwerte und auch das Zulassungsverfahren der Motoren, welches ebenfalls auf Konformitätserklärungen der Hersteller basiert, in die SAV. Die Regelungen über die Geräuschemissionen wurden nicht in die BSV übernommen, da einerseits die Messverfahren einige Unsicherheiten aufwiesen und andererseits auch die Emissionsgrenzwerte teilweise höher waren, als in der BSV. Zudem wurden explizit die Bestimmungen der Richtlinie betreffend Wassermotorräder (Jetskis) nicht in das Schweizer Recht übernommen. Mit der Änderung der SAV wurde das bis dahin geltende Zulassungsregime für Schiffsmotoren im wesentlichen obsolet und die EMPA, welche bis dahin in der Schweiz für Typenprüfungen von Schiffsmotoren zuständig war, stellte ihre Tätigkeit auf diesem Gebiet ein.
Im November 2013 verabschiedete die EU eine Neufassung der europäischen Richtlinie über die Sportboote (2013/53/EU). Darin wurden die technischen Anforderungen an Sportboote punktuell überarbeitet und verschärft. Die Grenzwerte der Abgasemissionen von Motoren für Sportboote wurden in vielen Bereich markant verschärft, im Bereich von Kohlenmonoxid (CO) teilweise aber auch