Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 32 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-513.311-00007/00004/00002/00004/00001/00001
Artikel 15, Periodische Kontrolle der Partikelfilter-Systeme
Neu wird in der VASm die Pflicht zur regelmässigen Kontrolle von Systemen zur Reduktion des Partikelausstosses eingeführt. Generell kann erwähnt werden, dass diese Bestimmungen mit Empfehlungen des BAFU zur Baurichtlinie Luft übereinstimmen.
Bei der Kontrolle wird ein Verfahren zur Messung der Partikelanzahl in der Abgasleitung der Motoren angewendet. Es wird ein Vergleichswert für die Anzahl der Partikel in einem Kubikzentimeter Abgas festgelegt, der bei der Messung nicht überschritten werden darf. Wird er überschritten, so ist davon auszugehen, dass der Motor oder das Partikelfilter-System nicht mehr ordnungsgemäss arbeiten. In diesem Fall sind geeignete Massnahmen zur Instandstellung zu treffen.
Im Gegensatz zu dem in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Grenzwert für die Partikelzahl (Einheit: Anzahl Partikel pro kWh) wird in Artikel 15 ein anderer Grenzwert (Einheit: Anzahl Partikel pro cm3) festgelegt. Während der erstgenannte Grenzwert auf einem Motorenprüfstand ermittelt wird, kann die Einhaltung des Vergleichswertes mit einfachen, mobilen Messgeräten am oder auf dem Schiff überprüft werden.
Für diese mobilen Messgeräte gelten nach Absatz 3 die gleichen Anforderungen, die in der Messmittelverordnung (SR 941.210) und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD erlassen wurden.
Die Fristen dieser periodischen Kontrollen und der dabei auszuführenden Messungen der Partikelzahl werden durch das UVEK in Ausführungsbestimmungen festgelegt. Wie schon bei den periodischen Abgasnachuntersuchungen der Motoren im gewerbsmässigen Einsatz, wird die Messung der Partikelzahl voraussichtlich in jährlichem Rhythmus vorgeschrieben. Sie kann mit der periodischen Abgasnachuntersuchung der Motoren zusammen durchgeführt werden. In den Ausführungsbestimmungen werden auch Vorgaben über die Dokumentation der Messungen eingeführt.
5. Abschnitt Weitere Bestimmungen
Artikel 16, Gebühren des BAV
Diese Bestimmung über die Aufwendungen des BAV im Rahmen einer Produktionsüberprüfung wird unverändert aus der Ziffer 14.2 der SAV übernommen.
Artikel 17, Strafbestimmungen
Die Strafbestimmungen werden mit einer Ergänzung hinsichtlich der neuen periodischen Kontrolle der Systeme zur Reduktion des Partikelausstosses (vgl. Artikel 15) aus der Ziffer 15 der SAV übernommen. Neu werden fahrlässige Abänderung von Motoren unter Strafe gestellt. Das gilt auch für das