Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 32 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-513.311-00007/00004/00002/00004/00001/00001

Artikel 40 Abs. 1, Sturmwarnzeichen (betrifft nur franz. Text)

In Absatz 1 wird der Begriff "gros vent" durch "fort vent" ersetzt. Materiell ergeben sich keine Änderungen. Diese Änderung hat auch die Anpassung des Bildes H.1 in Anhang 4 zur Folge.

Artikel 40c Abs. 7, Durchführung der Atemalkoholprobe (betrifft nur den dt. Text)

Absatz 7 wird redaktionell bereinigt.

Artikel 42a, 48, 52, 56, 66, 67, Änderungen im Zusammenhang mit "Vorrangschiffen"

In diesen Artikeln wird der Begriff "Kursschiff" durch "Vorrangschiff" ersetzt.

Besonders ist die Änderung von Art. 42a zu erwähnen. Bisher wurde dort die so genannte "Fahrstrasse" für Schiffe öffentlicher Schifffahrtsunternehmen umschrieben und es wurde festgelegt, dass diese Schiffe einer Fahrstrasse zu folgen haben, von der ohne Grund nicht abgewichen werden darf.

Der Begriff "Fahrstrasse" führte in der Vergangenheit öfter zu Missverständnissen oder falschen Interpretationen. Die Markierung von Fahrstrassen auf dem Wasser ist naturgemäss nicht möglich. Fahrstrassen könnten also höchstens in einer Karte markiert werden. Es gibt in der Schweiz keine amtlichen Seekarten, in denen eine solche Markierung rechtsverbindlich hätte erfolgen können und auch die Überprüfung, ob ein Schiff sich auf oder entlang dieser Markierung fortbewegt, ist in der Praxis schwierig. Zudem hätte diese Festlegung durch die Kantone, als Eigner der Gewässer, erfolgen müssen, was nicht geschah. Daher wird der Begriff "Fahrstrasse" in der BSV nunmehr aufgehoben. Allerdings wird die bisherige Pflicht zum Freimachen des Fahrwassers bei sich annähernden Vorrangschiffen (bisher Kursschiffe) in Art. 42a beibehalten, da sie inhaltlich nach wie vor gerechtfertigt ist.

Artikel 44, Ausweichpflichtige Schiffe

In Abs. 1 wird der bisherige Begriff "Kursschiff" durch "Vorrangschiff" ersetzt (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 2 Bst. a Ziff. 22). Zudem wird durch den Ersatz dieses Begriffes ein Fehler bereinigt, der bei der Revision der BSV vom 15. Februar 2014 entstand. In Bst. b wird der Begriff "Fahrgastschiffe" wieder gestrichen. Damals war beabsichtigt, den Fahrgastschiffen eine höhere Priorität unter den verschiedenen Schiffsarten einzuräumen. Da der Begriff Fahrgastschiffe damals jedoch ausschliesslich in Bst. b eingeführt wurde (und nicht auch in den Bst. c, d und e), entstand bzgl. der Vorrangs der Fahrgastschiffe in diesen Buchstaben eine Lücke. Mit der neuen Festlegung des Vorrangs und der durchgängigen Verwendung des Begriffes "Vorrangschiff" in den Bst. a-e wird dies nun bereinigt.