Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 32 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-513.311-00007/00004/00002/00004/00001/00001
Neu entfallen die Bestimmungen des Art. 121 Abs. 3 (Mischungsverhältnis für 2-Takt-Fremdzündungsmotoren), Art. 121 Abs. 4 (Bestimmungen über Auspuffanlagen) und die Regelung wonach die Navigationslichter an einen eigenen Stromkreis angeschlossen sein müssen und vom Steuerstand bedient werden können (Art. 126 Abs. 4).
Artikel 109, Betriebsgeräusch
Wie in Ziffer 1 dieser Erläuterungen ausgeführt, wurden die Grenzwerte der Geräuschemissionen aus der EU-Sportboot-Richtlinie 2003/44/EG im Zuge der Änderung der BSV im Jahre 2007 nicht in
Schweizer Recht übernommen. Einerseits gab es damals keine Erfahrung über die Auswirkung der neuen EU-Grenzwerte, andererseits wurde auch ein Bewertungsverfahren, welches auf einem so genannten "Referenzboot" basierte, als unzureichend eingestuft. Dieses Referenzboot-Verfahren ist nach der neuen Richtlinie 2013/53/EU nicht mehr zulässig.
Anders als in der Schweiz, wo bisher ein einheitlicher Grenzwert für das Betriebsgeräusch eines Schiffes von 72 dB(A) gilt, ist der Grenzwert in der EU-Sportboot-Richtlinie nach Leistung des Sportbootes abgestuft. Für Sportboote mit einer Antriebsleistung des einzelnen Motors von 10 kW oder weniger gilt ein Grenzwert von 67 dB, für Leistungen des einzelnen Motors zwischen 10 und 40 kW (einschliesslich) gilt ein Wert von 72 dB und für Antriebsleistungen des einzelnen Motors von 40 kW oder mehr ein Wert von 75 dB. Diese Grenzwerte können bei Sportbooten mit 2 oder mehr Antriebsmotoren gemäss der Richtlinie zudem um 3 dB erhöht werden. Damit ist ein Schalldruckpegel von maximal 78 dB (= 75 dB + 3 dB) bei mehrmotorigen Sportbooten mit einer Antriebsleistung des einzelnen Motors von
40 kW oder mehr zulässig. Da die Bewertungsskala in Dezibel logarithmisch aufgebaut ist, könnte eine Erhöhung des Grenzwertes von 72 auf 78 dB eine markante Verschlechterung des heutigen Schutzniveaus bewirken.
Neben den Grenzwerten sind auch die unterschiedlichen Messverfahren nach BSV (Anhang 10) und nach EU-Sportboot-Richtlinie bei der Beurteilung der Grenzwerte zu beachten. Hier sind insbesondere die nachfolgenden 3 Unterschiede von wesentlicher Bedeutung:
Verschiedene Rahmenbedingungen für die Messung sind in der EU-Sportboot-Richtlinie bzw. in der dazu gehörenden Norm SN EN ISO 14509 präziser als in der BSV umschrieben. Damit wird eine bessere Reproduzierbarkeit der Messungen erreicht.
Gemäss Anhang 10 der heutigen BSV sind verschiedene Abzüge bzw. Rundungen des gemessenen Emissionswertes gestattet. Das führt dazu, dass ein Boot, welches bei der Geräuschmessung nach Anhang 10 BSV einen Messwert von 73,4 dB(A) ausweist, den Grenzwert von 72 dB(A) nach Art. 109 Abs. 1 einhält. Die ISO-Norm gestattet hingegen keine Rundungen, sofern bei der Messung gewisse Standardbedingungen eingehalten werden.