Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 32 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-513.311-00007/00004/00002/00004/00001/00001

 Die Motorendrehzahl, bei der die Geräuschemission gemessen wird, beträgt nach Anhang 10 BSV 95% der Nenndrehzahl eines Motors. Nach ISO-Norm wird bei Nenndrehzahl (±4%) gemessen. Auch bei der Nenndrehzahl nach BSV können im Einzelfall noch Reduktionen vorgenommen werden, die zu niedrigeren Drehzahlen für die Messung führen.

Diese Unterschiede haben Einfluss auf die gemessenen Geräuschemissionen und es kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Differenz zwischen den effektiven Resultaten beider Verfahren nicht signifikant sein wird.

Ein weiterer Unterschied beider Verfahren besteht darin, dass Boote, deren Maximalgeschwindigkeit mehr als 70 km/h beträgt, nach Norm bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h gemessen werden, während diese Geschwindigkeitslimite in Anhang 10 BSV nicht existiert.

Ausgehend von der Absicht, die Geräuschemissionsgrenzwerte und die Messverfahren nach EU-Sportboot-Richtlinie in die BSV zu übernehmen, ohne das heutige Schutzniveau in einem nicht gewünschten Ausmass zu reduzieren, muss den zuvor beschriebenen Differenzen zwischen den BSV-Bestimmungen und jenen nach EU-Sportboot-Richtlinie Rechnung getragen werden. Dies geschieht in Art. 109 in der Weise, dass:

 für Schiffe der bisherige Grenzwert von 72 dB(A) in Verbindung mit dem Messverfahren nach Anhang 10 BSV unverändert bleibt;

 für Sportboote mit einer Antriebsleistung des einzelnen Motors von bis und mit 40 kW die Grenzwerte von 67 bzw. 72 dB aus der EU-Sportboot-Richtlinie einschliesslich des Zuschlags von 3 dB für mehrmotorige Boote übernommen werden;

 der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte aus dem zuvor genannten Punkt durch eine Konformitätserklärung geführt wird (vgl. Art. 96 Abs. 1bis);

 für Sportboote, deren Antriebsleistung des einzelnen Motors 40 kW übersteigt, weiterhin der Grenzwert von 72 dB(A) in Verbindung mit dem Messverfahren nach Anhang 10 der BSV gilt (ungeachtet der Anzahl der Antriebsmotoren).

Zusätzlich wird für einmotorige Sportboote, bei denen aufgrund der Grösse und ihrer Bauart davon ausgegangen werden kann, dass ihre Geräuschmission nicht mehr als 72 dB(A) beträgt, die Möglichkeit eröffnet, Konformitätserklärungen nach Art. 148j anzuerkennen. Dies gilt für Motoren, deren Nennleistung 40 kW übersteigt. Bei dieser Bestimmung wurde beispielsweise an grosse Verdrängerboote mit vergleichsweise kleiner Motorleistung gedacht. Diese Regelung gilt ausdrücklich nicht für mehrmotorige Schiffe, weil in diesem Fall die Geräuschemission nach der EU-Sportboot-Richtlinie 78 dB betragen könnte.