Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 32 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-513.311-00007/00004/00002/00004/00001/00001

Anhang 5, Führerausweise, Muster 1 und 2

In diesen beiden Mustern wird eine redaktionelle Korrektur auf Seite 4 des Ausweises unter der Ziffer 08 vorgenommen. Um die Änderungen in den Ausweisen besser kenntlich zu machen, sind die entsprechenden Stellen farbig hinterlegt.

Zudem werden jeweils auf der 1. Seite des Schiffsführerausweises die Angaben neu auch in rätoromanischer Sprache aufgeführt. Dies ist aus Platzgründen auf den folgenden Seiten jedoch nicht möglich.

Anhang 7, Schiffsausweise

Zu Beginn wird der Verweis auf die Artikel in der BSV, welche den Anhang einführen, präzisiert. Insbesondere wird bei Artikel 106 der Absatz 2 zusätzlich erwähnt.

Auf der 1. Seite des Schiffsausweises werden die Angaben neu auch in rätoromanischer Sprache aufgeführt. Dies ist aus Platzgründen auf den folgenden Seiten jedoch nicht möglich. Um die Änderungen im Ausweis besser kenntlich zu machen, sind die entsprechenden Stellen farbig hinterlegt.

Zudem werden Termine bestehender Übergangsbestimmungen im Hinblick auf die vorgenommenen Änderungen an den Ausweismustern angepasst.

Anhang 9, Versicherungsdokumente

Zu Beginn wird der Verweis auf den Artikel in der BSV, welcher den Anhang einführt, präzisiert. Insbesondere wird bei Artikel 156 der Absatz 1 zusätzlich erwähnt.

In diesem Anhang wird die bisherige Abkürzung "HIN" (Hull Identification Number) um die Abkürzung "CIN"( Craft Identification Number) ergänzt. Dies steht im Zusammenhang mit einer entsprechenden Änderung in der neuen EU-Sportbootrichtlinie.

Anhang 10, Messung des Betriebsgeräusches von Schiffen mit Maschinenantrieb

Zu Beginn wird der Verweis auf die Artikel in der BSV, welche den Anhang einführen, präzisiert. Insbesondere wird Artikel 100 Absatz 5 neu aufgenommen und bei Artikel 109 die Absätze 2 und 5 zusätzlich erwähnt.

Die Änderungen in diesem Anhang stehen im Zusammenhang mit den Änderungen in Art. 109 (Betriebsgeräusch) der BSV. Weiter wird ein neues Referenzdokument (Eignerhandbuch) als Grundlage für die Bestimmung der Nenndrehzahl eines Motors eingeführt, nachdem die bisherige Abgastypengenehmigung (ATG) für Motoren, welche nach der EU-Sportbootrichtlinie zugelassen wurden, nicht