Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 32 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-513.311-00007/00004/00002/00004/00001/00001

mehr existiert. Die Motorendrehzahl muss jedoch im Handbuch für den Eigner des jeweiligen Sportbootes enthalten sein und kann diesem künftig entnommen werden, sofern eine Messung des Betriebsgeräusches überhaupt noch erforderlich sein sollte.

Schliesslich werden in Ziffer 2 die Anforderungen an Messgeräte und Einheiten durch einen Verweis auf die Messmittelverordnung und die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen des Eidg. Justiz - und Polizeidepartementes angepasst.

Anhang 15, Mindestausrüstung

Zu Beginn wird der Verweis auf die Artikel in der BSV, welche den Anhang einführen, präzisiert. Insbesondere wird bei Artikel 132 der Absatz 1 zusätzlich erwähnt. Ferner wird Artikel 163 Absatz 1 Buchstabe m neu aufgenommen.

In diesem Anhang wird als Mindestausrüstung bei allen Schiffen, ausgenommen den Rafts künftig auch Tauwerk aufgeführt. Ferner wird die Mindestausrüstung von Segelschiffen (Ziff. 2 und 3) und Motorschiffen (Ziff. 4 und 5) hinsichtlich der mitzuführenden Löschmittel durch einen Verweis auf die Bestimmungen des neuen Artikel 141-ergänzt.

Auf Segelschiffen bis 15 m2 Segelfläche kann statt des Eimers künftig auch ein Schöpfer mitgeführt werden.

Die Anforderungen an Rafts (Ziff. 7) und Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von höchstens 12 Fahrgästen (Ziff. 8) bleiben unverändert.

Anhang 19, Prüfungsprogramme

Zu Beginn wird der Verweis auf den Artikel in der BSV, welcher den Anhang einführt, präzisiert. Insbesondere wird Absatz 1 bei Artikel 86 hinzugefügt.

Die weiteren Änderungen in diesem Anhang betreffen nur die italiensiche Textfassung.

Anhang 32, Prüfprogramm für Sportboote

Zu Beginn wird der Verweis auf den Artikel in der BSV, welcher den Anhang einführt, präzisiert. Insbesondere werden die Absätze 2 und 4 bei Artikel 100 zusätzlich erwähnt.

Durch die Angleichung der Bestimmungen über die Lichterführung von Sportbooten an die Norm SN EN ISO 16180 und die Anerkennung entsprechender Konformitätserklärungen für diesen Bereich entfällt künftig die Notwendigkeit zur Überprüfung der korrekten Lichterführung im Rahmen des Prüf-