Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 32 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-513.311-00007/00004/00002/00004/00001/00001
vorsätzliche oder fahrlässige Überschreiten von Fristen für die Beseitigung von Fehlfunktionen die vom Onboard-Diagnose-System angezeigt werden.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Artikel 18, Ausführungsbestimmungen
Die beiden Absätze 1 und 2 werden unverändert aus der Ziffer 16.1 der SAV übernommen, wobei jedoch auch hier neu die periodische Kontrolle der Systeme zur Reduktion des Partikelausstosses aufgenommen wird.
Artikel 19, Übergangsbestimmungen
Folgende Absicht liegt den Bestimmungen dieses Artikels zugrunde: Generell sollen Motoren, die bisher in der Schweiz in zugelassenen Schiffen in Betrieb stehen, auch künftig weiter betrieben werden können (Bestandesgarantie). Daneben werden Bestimmungen erlassen, wie mit Motoren umzugehen ist, die vor Inkrafttreten der SAV in die Schweiz eingeführt waren oder in der Schweiz hergestellt wurden und die bisher noch nicht in Betrieb stehen. Schliesslich werden auch die Übergangsbestimmungen des Artikels 55 der EU-Sportboot-Richtlinie für die Bereitstellung von Motoren auf dem Markt und für die Inbetriebnahme solcher Motoren übernommen.
Die Bestimmungen im Einzelnen:
In Absatz 1 werden die Voraussetzungen für die Bestandesgarantie für den Alt-Motorenbestand festgelegt. Demnach müssen Alt-Motoren die Bedingungen, die zur Erteilung einer Typengenehmigung oder einer Konformitätserklärung geführt haben, weiter einhalten. Zudem müssen die periodisch durchzuführenden Abgasnachuntersuchungen ohne Beanstandungen verlaufen. Diese Bestimmung gilt für alle Schiffe, ungeachtet ihres Verwendungszwecks.
In der SAV war in einer Übergangsbestimmung festgelegt, dass Motoren, welche vor dem wirksam werden der SAV-Grenzwerte am 1. Januar 1995 in der Schweiz hergestellt oder in die Schweiz importiert wurden, ohne Abgastypengenehmigung zugelassen werden konnten. Die gleiche Bestimmung wird in Absatz 2 der VASm übernommen. Es ist nicht davon auszugehen, dass es heute noch eine nennenswerte Anzahl solcher Motoren gibt, die seither noch nicht in Betrieb genommen wurden. Dennoch kann dieser Fall nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Für solche Motoren müsste vor der Zulassung eine Bestätigung vorgelegt werden, aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass die o.g. Voraussetzungen (Herstellung oder Import vor dem 1. Januar 1995) eingehalten werden.
Es sei auch darauf hingewiesen, dass für 2-Takt-Fremdzündungsmotoren in der Übergangsbestimmung von Artikel 166 Absatz 22 der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV, SR 747.201.1) eine Auslauf-