Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 32 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-513.311-00007/00004/00002/00004/00001/00001

Artikel 133 Abs. 4, Anforderungen an Wendeanzeiger, Radar- und Satnav-Geräte

Es wird präzisiert, dass die Anforderungen an Satnav-Geräte und ihre Aufstellung an Bord nur dann gelten, wenn Schiffe eine Radarfahrt (vgl. Art. 2 Bst. d Ziff. 3) ausführen.

Artikel 134a Abs. 1, Rettungsmittel für wettkampftaugliche Wassersportgeräte

Neu werden auch die "Stand up Paddler" zur Kategorie der wettkampftauglichen Wassersportgeräte gezählt. Demnach ist es künftig auch auf diesen Fahrzeugen möglich, statt einer Rettungsweste eine Schwimmhilfe mitzuführen.

Artikel 141 (neu), Löschmittel zur Brandbekämpfung

Auf bestimmten kennzeichnungspflichtigen Vergnügungsschiffen wird künftig das Mitführen von Löschmitteln zur Brandbekämpfung festgelegt. Teilweise waren diese Vorgaben bisher bereits in den Bestimmungen des Anhangs 15 über die Mindestausrüstung enthalten. Jedoch waren sie dort nur pauschal festgelegt. Mit Einführung einer Tabelle im neuen Artikel 141 wird nun die erforderliche Ausrüstung der kennzeichnungspflichtigen Vergnügungsschiffe situationsgerechter wie folgt umschrieben:

 Auf Schiffen mit eingebautem Motor ist ein (1) Feuerlöscher mit 2 kg Inhalt mitzuführen.

 Ist das Schiff zusätzlich mit einer Gasanlage oder einer Koch- bzw. Heizvorrichtung versehen, ist ein zweiter Feuerlöscher (2 kg Inhalt) oder eine Löschdecke mitzuführen.

 Auf Schiffen ohne eingebauten Motor, die mit einer Gasanlage oder einer Koch- bzw. Heizvorrichtung ausgestattet sind, genügt ein Feuerlöscher (2 kg Inhalt) oder eine Löschdecke.

In Anhang 15 erfolgt bei den jeweiligen Schiffsarten künftig ein Verweis auf diesen neuen Artikel.

Artikel 144 Abs. 2 Bst. b, Freibord (betrifft nur den dt. Text)

Hier wird ein Fehler bei dem Freibordwert für Güterschiffe korrigiert, welche nicht über ein festes Deck verfügen und auf Gewässern der Zone 3 verkehren. Der korrekte Wert für den erforderlichen Freibord beträgt 50 cm (und nicht 150 cm).

Artikel 148 Abs. 5, Notfallkonzept

In diesem Absatz wird für Unternehmen, welche Güterschiffe betreiben, die überwiegend zum gewerbsmässigen Transport von mehr als 12 Fahrgästen verwendet werden, festgelegt, dass sie über ein Notfallkonzept verfügen müssen. Dieses Notfallkonzept muss sicherstellen, dass die Personen an Bord bei einem Ereignis rechtzeitig in Sicherheit gebracht werden können. Gleichlautende Vorschrif-