Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 32 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-513.311-00007/00004/00002/00004/00001/00001

Verweis auf diese Norm erfolgt statisch, d.h. es wird auf die Fassung der Norm aus dem Jahr 2013 Bezug genommen. Die Gelegenheit wird zudem benutzt, um die bisherigen Bestimmungen der BSV zur Lichterführung zu überarbeiten und klarer zu gliedern.

Art. 18a (Arten von Lichtern) enthält eine Beschreibung der verschiedenen nautischen Lichter, welche auf Schiffen zum Einsatz kommen können bzw. zu deren Kennzeichnung vorgeschrieben sind. Dabei werden teilweise auch bisher bereits verwendete Bezeichnungen der Lichter in Anlehnung an die Terminologie in der erwähnten Norm angepasst (z.B. bisherige Bezeichnung "Zweifarbenlaterne" erhält neu die Bezeichnung "Kombinations-Seitenlicht"). Der Artikel enthält im Gegensatz zur bisherigen Fassung keine Bestimmungen darüber mehr, wo die Lichter am Schiff montiert sein müssen. Diese Festlegung wird im neu eingeführten Artikel 18b (Anbringen der Lichter) getroffen. Besonders ist zu erwähnen, dass nach Abs. 1 "Buglichter" den "Topplichtern" gleichgestellt sind und die Bestimmungen nach der erwähnten Norm in der BSV künftig nicht nur für Sportboote, sondern auch für Vergnügungsschiffe gelten.

Art. 19 erhält einen neuen Titel: "Sichtweite und Stärke der Lichter". Der bisherige Abs. 1 wird in Art. 18a verschoben und folglich an dieser Stelle aufgehoben (Vorgaben über das Setzen der Lichter etc.). In den Abs. 2 und 3 wird die Sichtweite der Lichter beschrieben, wobei Lichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen hier ausdrücklich ausgenommen werden. Die Sichtweiten der Lichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen werden in Abs. 4 unter Verweis auf die erwähnte SN EN ISO 16180 festgelegt. Für alle übrigen Schiffe wird die Stärke der Lichter und damit ihre Mindestsichtweite in Abs. 5 festgelegt.

In Art. 24 wird die Lichterführung von Schiffen mit Maschinenantrieb in Fahrt und bei Nacht geregelt. Auch hier wird zwischen verschiedenen Schiffsarten unterschieden. Neu ist insbesondere die separate Aufzählung der vorgeschriebenen Lichter für Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb in Abs. 3. Ausserdem wird in Abs. 5 Bst. b in Anlehnung an die SN EN ISO 16180 eine zusätzliche Möglichkeit zur Kennzeichnung von Sportbooten und Vergnügungsschiffen mit einem weissen Rundumlicht geschaffen, sofern deren Rumpflänge kürzer als 7 m ist und sie nicht schneller als 7 Knoten (ca. 13 km/h) fahren können. Dabei gilt die erreichbare Höchstgeschwindigkeit des Schiffes über Grund.

In Art. 25 Abs. 2 wird die Lichterführung von Segelschiffen, die nur unter Segel fahren, in Fahrt und bei Nacht, geregelt. Hier werden im Wesentlichen die Begriffe und die Art der Aufzählung der verschiedenen Lichterführungsvarianten neu gefasst, ohne dass es zu materiellen Änderungen kommt.

Artikel 27, Kennzeichen der Vorrangschiffe (früher Kursschiffe)

Der bisherige Begriff "Kursschiff" wird durch "Vorrangschiff" ersetzt (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 2 Bst. a Ziff. 22 und zu Art. 14a).