Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 32 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-513.311-00007/00004/00002/00004/00001/00001

Abs. 6: Vergnügungsschiffe, die nicht über die im neu eingeführten Art. 141-vorgeschriebenen Löschmittel zur Brandbekämpfung verfügen, müssen diese innerhalb von drei Jahren nachrüsten.

3. Anpassung von Anhängen der BSV

Anhang 1, Korrelation von Ausdrücken und Erlassen

Dieser Anhang wird neu eingeführt. Siehe dazu die Erläuterungen zu Artikel 2 Abs. 2.

Anhang 1a, Kennzeichen der Schiffe

Es handelt sich um den bisherigen Anhang 1, der wegen des neu eingefügten Anhang 1 zu Anhang 1a umbenannt wird.

Zu Beginn wird der Verweis auf die Artikel in der BSV, welche den Anhang einführen, präzisiert. Insbesondere werden bei Artikel 16 der Absatz 1 und bei Artikel 17 der Absatz 3 zusätzlich erwähnt. Hingegen entfällt der Verweis auf Artikel 105.

Anhang 2, Sichtzeichen der Schiffe

Aus der Änderung der Artikel 18a, 18b, 19, 24 und 25 ergeben sich Anpassungen an den Texten der Bilder 2, 3, 4, 4a, 4b, 4c, 5, 6, 7, 8, 9, 9a zu den Sichtzeichen der Schiffe.

Das gleiche gilt auch für den Text zu Bild 12, welcher durch die Änderung des Art. 27 von bisher "Kursschiff" in "Vorrangschiff" abgeändert wird

Anhang 3, Schallzeichen der Schiffe

Zu Beginn wird der Verweis auf die Artikel in der BSV, welche den Anhang einführen, präzisiert. Insbesondere wird Artikel 33 neu aufgeführt.

Auch hier wird der Begriff "Kursschiff" in "Vorrangschiff" geändert.

Anhang 4 Bst. H Bild H.1 Starkwindwarnung (betrifft nur den franz. Text)

Im franz. Text wird der Begriff "gros vent" durch "fort vent" ersetzt. Materiell ergeben sich keine Änderungen.