Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 32 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-513.311-00007/00004/00002/00004/00001/00001
Artikel 2, Abs. 1 Definitionen
Buchstabe a Ziffer 15, "Sportboot": Der bisherige Verweis auf die EU-Richtlinie 94/25/EG in der Definition des Sportbootes muss durch einen Verweis auf die neue Richtlinie 2013/53/EU ersetzt werden. Im Titel der neuen Richtlinie werden nunmehr Sportboote und Wassermotorräder gemeinsam erwähnt. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Definition eines Wassermotorrades in Bst. a Ziff. 18 dieses Artikels der BSV. Wassermotorräder gelten im Sinne der BSV weiterhin als Vergnügungsschiffe und nicht als Sportboote. Neu ist auch die Abkürzung "EU-Sportboot-Richtlinie" (statt bisher EG-Richtlinie).
Buchstabe a Ziffer 18, "Wassermotorrad": Die bisherige Umschreibung eines Wassermotorrades wird durch einen Verweis auf die entsprechende Definition in der EU-Sportboot-Richtlinie ersetzt. Wassermotorräder gelten im Sinne der BSV weiterhin als Vergnügungsschiffe und nicht als Sportboote.
Buchstabe a Ziffer 22 (neu), "Vorrangschiff": Diese Definition wird eingeführt, um die bestehenden Vorrangregeln in weiteren Artikeln der BSV zu präzisieren und ausserdem, um bestimmten Fahrgastschiffen, denen die zuständige Behörde diesen Status zubilligt (vgl. Art. 14a), das Vorrangrecht gegenüber anderen Fahrzeugarten zu gewähren. Für "Kursschiffe" ändert sich durch diesen neuen Begriff nichts. Ihr Vorrangstatus bleibt unverändert. Im Übrigen wird der Begriff "Vorrangschiff" bereits in der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO, SR 747.223.1, Art. 0.02 Bst. f) verwendet.
Buchstabe a Ziffer 23 (neu) "Tauchscooter": In Artikel 121 Absatz 5 wird für Tauchscooter eine Ausnahme vom Verbot der Motorisierung von Schiffen geschaffen, deren Länge kleiner als 2,50 m ist. Um klarzustellen, für welche Art von Wasserfahrzeugen diese Ausnahme gilt, wird eine Definition dieses Fahrzeugs eingefügt. Die Definition soll Unterwasserfahzeuge umschreiben, die mittels einem oder mehrerer Propeller von einem Motor (i.d.R. Elektromotor) angetrieben werden. I.d.R. wird eine Person von einem Tauchscooter gezogen. Diese hält sich dazu an Griffen des Tauscooters fest und steuert über diese Griffe Richtung und Geschwindigkeit des Tauchscooters.
Buchstabe d Ziffer 1 (neu), "Bereitstellung auf dem Markt": Dieser Begriff wird in Anlehnung an eine entsprechende Definition in der neuen EU-Sportboot-Richtlinie festgelegt. Er beinhaltet Teile der bisherigen Definition des "Inverkehrbringens" nach Bst. d Ziff. 4. Neu hinzu kommt die Abgabe eines Produktes "im Rahmen einer Geschäftstätigkeit".
Buchstabe d Ziffer 4, "Inverkehrbringen": Diese Definition wird an die entsprechende Definition in der neuen EU-Sportboot-Richtlinie angepasst. Neu beinhaltet sie die erstmalige Bereitstellung eines Produktes, also z.B. eines Sportbootes, im Hinblick auf dessen Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz. Der Begriff der "Bereitstellung auf dem Markt" wird in Art. 2 Bst. d Ziff. 1 der BSV definiert. Die wesentliche Veränderung gegenüber der bisherigen Definition besteht darin, dass Inverkehrbringen mit der