Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 37 Seiten
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6.1.3 Tierschutz (u.a. Art. 29)
TIR merkt an, dass im Geltungsbereich der VBP die Revision gegenüber der aktuellen Situation für Versuchstiere eine Verschlechterung zu bringen scheine, was nicht zuletzt auch zu einer erheblichen Gefährdung der Rechtssicherheit führe. Die in der ChemV angestrebte Stärkung des Tierschutzes und die Klärung der Rechtslage (Ingress und Art 42 Abs. 1bis) sei auch in der VBP konsequent umzusetzen.
TIR führt aus, dass, während Art. 29 der noch geltenden VBP auf Art. 31 Abs. 1 (Voranfragepflicht der Anmelderin) und Art. 32 Abs. 1 und 2 (Informationspflicht der Anmeldestelle) der aktuell geltenden ChemV verweise, die Informationspflicht der Anmeldestelle im neuen Art. 29 VBP entfallen solle. Die Anmelderin erfahre damit offensichtlich nicht mehr automatisch, in welchem Umfang im Hinblick auf die Anmeldung keine neuen Versuche an Wirbeltieren erforderlich seien. Dies komme einer faktischen Schwächung des Schutzes von Versuchstieren gleich, zumal vollkommen unklar bleibt, was in der Folge geschehe. TIR schlägt vor, die bisherige Regelung beizubehalten bzw. die der ChemV auch in der VBP anzuwenden (Art. 31-33 ChemV).
6.1.4 Neue Publikationspraxis
Die neue Publikationspraxis für die Wirkstofflisten (Anhänge 1 und 2 VBP) wird von AG, AI, AR, BL, FR, GL, GR, LU, OW, SH, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH, VKCS und chemsuisse befürwortet. Damit könnten die Entscheide der EU zeitnah übernommen und publiziert werden.
Skeptisch diesbezüglich ist der SGB. Er verlangt, dass die Anhänge auch immer noch in gedruckter Form bestehen.
6.1.5 Sonstige Bemerkungen zu einzelnen Artikeln des Entwurfs der Revision VBP und deren Erläuterungen
Art. 1a Abs. 3, Buchstabe e (Hinweis ausserhalb der Vernehmlassung)
Chemsuisse bemerkt dass der Verweis auf die LGV zu aktualisieren ist.
Art. 26a Abverkaufsfristen
APDP hält die vorgeschlagenen Abverkaufsfristen für viel zu kurz. Er führt aus, viele KMU würden Biozide für mehrere Jahre einkaufen. Die Beschaffungspreise seien sonst wegen geringen Mengen viel zu hoch. Werde eine Zulassung im schlimmsten Fall per Ende Saison widerrufen, bleibe keine Zeit mehr für den Abverkauf. Dies sei besonders gravierend, wenn man an Händler weiterverkaufe. APDP beantragt daher die Fristen wie folgt anzupassen: 1 Jahr statt 180 Tage für das in Verkehr bringen und ebenfalls 1 Jahr statt 180 Tage für die Abgabe an Endverbraucherinnen. Diese Lösung
ermögliche einen geordneten Abverkauf und vermeide eine sinnlose, umweltbelastende Entsorgung qualitativ einwandfreier Waren.
Art. 30
Abs. 1
Die KomABC begrüsst den Erhalt der Fassung des Art. 30 und dessen Ergänzung. Jedoch empfiehlt sie die Einführung eines Verweises nach der ersten Verwendung des Wortes „Beurteilungsstellen“ zur Präzisierung bzw. Auflistung dieser Stellen. Besonders im Fall der Bekämpfung von
unvorhergesehenen Gefahren (B-Ereignis) sei eine klare Auflistung und Verantwortungsklärung im
31/37 Entwurf Vernehmlassungsbericht Rev. ChemV&VBP, Januar 2018