Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 37 Seiten
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terialien, die lediglich für die Herstellung von Produkten verwendet, aber nicht abgegeben werden, von der Meldepflicht befreit werden könnten.
FDP und SVP lehnen eine generelle Meldepflicht für Nanomaterialien ohne Untergrenze und Gefährdungspotential ab. Eine Massnahme, deren einziger Zweck darin bestehe, die Datenlage zu verbessern und Mehraufwand ohne wirklichen Mehrwert zu schaffen, sei zurückzuweisen. Mit dem vorliegenden Vorschlag müsse befürchtet werden, dass auch nachgeschaltete Anwender, die nanomaterialhaltige Zubereitungen wie Farben oder Lacke zum beruflichen Eigenverbrauch importieren bzw.
verwenden, meldepflichtig würden. Davon dürften insbesondere KMU wie Malergeschäfte oder Coiffeursalons negativ betroffen sein.
Die FDP und Swissmem weisen darauf hin, dass auch die EU aufgrund des fraglichen Aufwand-Nutzen-Verhältnisses auf ein europäisches Register für Nanomaterialien verzichtet hat. Falls der Bundesrat an einer generellen Meldepflicht unabhängig vom Gefährdungspotenzial festhält, fordern die FDP und Swissmem zumindest die Definition eines Bagatellschwellenwertes. Damit könne der Kreis der betroffenen Unternehmen auf ein sinnvolles Mass beschränkt werden.
Der SBV begrüsst die Einführung einer Meldepflicht für die Herstellung, den Import und die Verwendung von Nanomaterialien ausdrücklich. Im Schlussbericht des NFP 64 "Chancen und Risiken von Nanomaterialen" sei unter anderem dargestellt, dass man über das Verhalten von Nanomaterialien z.B. im Boden sehr wenig wisse, weshalb über die Herstellung, den Import und die Verwendung dieser Stoffe Transparenz hergestellt werden müsse. Dazu gehöre auch die Veröffentlichung im Produkteregister.
Der SKW merkt an, dass für Nanomaterialien in kosmetischen Mittel gegebenenfalls Mehrfachmeldungen unter verschiedenen Rechtserlassen erfolgen werden.
Das KMU-Forum beantragt
bei der Meldungen von Nanomaterialien sollen nur Daten verlangt werden, die keine
Fabrikationsgeheimnisse darstellen;
eine genaue Beschreibung der Betroffenen der beiden Meldepflichten von Nanomaterialien (Art. 48 und Art. 71a) im erläuternden Bericht;
die Ausnahme des Imports zum Eigenbedarf von KMU von der Meldepflicht.
ASASP weist darauf hin, dass kein kausaler Zusammenhang bestehe zwischen der Nano-Skaligkeit alleine und der Gefahr. Economiesuisse stellt fest, es bestehe keine wissenschaftliche Evidenz für eine generelle Gefährdung durch sämtliche existierende Nanomaterialien, wie dies die neue ChemV suggeriere.
Vdmi begrüsst grundsätzlich die Intention, den Arbeitnehmerschutz zu verbessern. Angesichts der bereits etablierten Massnahmen sehen der Vdmi und BASF hier jedoch kaum zusätzlichen Nutzen, der den Aufwand einer allgemeinen Meldepflicht für Nanomaterialien unabhängig von einem
inhärenten Gefährdungsmerkmal kompensieren würde.
Vdmi zieht die im erläuternden Bericht genannte Zahl von maximal 600 Firmen, die Nanomaterialien verwenden, unter Verweis auf die Verabeitungsketten von Füllstoffen und Pigmenten in Kunstoffen und der Tatsache, dass keine Untergrenze für die Meldepflicht existiert, in Zweifel.
BASF und Vdmi sehen generell keine Grundlage für eine allgemeine Meldepflicht für Nanomaterialien im Rahmen einer Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen. Vielmehr würde da durch die irrtümliche Auffassung, Nanomaterialien seien per se gefährlich, weiterverbreitet und genährt. Dies werde vor allem durch die Meldepflicht nach Art. 71a-c geschehen, weil hier die Kunden der Herstellerinnen eine Verwendung melden müssten, was bei gefährlichen Stoffen wie z.B. krebserregenden,
17/37 Entwurf Vernehmlassungsbericht Rev. ChemV&VBP, Januar 2018