Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 37 Seiten

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Art. 73 Abs. 3 und 5 Bst. h

Scienceindustries, SKW, VSLF, BASF, Lonza AG, SVC, Swissmem und Virbac beantragen, neben der Identität von Zwischenprodukte im Sicherheitsdatenblatt auch die der Nanomaterialien als Geschäftsgeheimnis und damit als schutzwürdig anzuerkennen.

Art. 80 Abs. 1 Bst. a

Swissmem begrüsst diese Anpassung an das ChemG.

Scienceindustries, BASF, Lonza AG, SVC und Virbac beantragen, am Anfang des Satzes die "hergestellten" Mengen sowie das "können" am Ende zu streichen. Auslöser für Melde- und Anmeldepflichten sei das Inverkehrbringen und nicht die Herstellung. Entsprechend könnten die Behörden auch nur aufgrund der in Verkehr gebrachten Mengen eine Abschätzung der Relevanz durchführen. Die Formulierung "darstellen können" sei eine zu grosse Ausweitung. Ein konkreter Anfangsverdacht über die Gefährlichkeit müsse bestehen.

Art. 93a: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom xx.xx.2017

Economiesuisse, Swico, Swissmem und Swiss Textiles beantragen eine Umformulierung, da gemäss der vorgeschlagenen Formulierung alle in der Vergangenheit in Verkehr gebrachten oder verwendeten Stoffe gemeldet werden müssten, unabhängig davon, wie weit dieser Zeitpunkt zurückliege und ob diese überhaupt noch verwendet würden.

Abs. 2

Scienceindustries, BASF, Lonza AG, SVC und Virbac beantragen, die Frist zur Erfüllung der Meldepflicht von 12 auf 24 Monate zu erhöhen, da diese Meldungen auf den Meldungen der Nanomaterialien, welche erst nach 12 Monaten erfolgen müssten, beruhten.

Abs. 3

AG, AI, AR, BS, FR, GL, GR, LU, SH, TG, TI, VS, ZG, ZH, VKCS und chemsuisse stellen den Antrag, die Übergangsbestimmungen für das Anbringen des UFI bezüglich Staffelung und Daten mit der EU abzugleichen, also auch den01.01.2024 bei Produkten für die Verwendung in Industrieanlagen als Enddatum zu setzen. (vgl. Art. 15a).

Swissmem beantragt die Streichung von Abs. 3, da der UFI zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingeführt werden solle.

Die IG DHS beantragt wegen des hohen Aufwands die Verlängerung der Übergangsfrist für die Einführung des UFI um 2 Jahre bis Ende 2021.

Anhang 1 Ziff. 1

Tox Info Suisse stellt fest, dass die Erwähnung von Tox Info Suisse als Entsprechung für den

deutschen Ausdruck "öffentliche Beratungsstelle" sachdienlich sei.

Anhang 5

TI beantragt, die Fussnote zu Anhang 5 zu streichen, da die Fussnote zu einer Verunsicherung des Verkaufspersonals beitrage und die Kontrolle durch die kantonalen Fachstellen erschwere.

BE beantragt, die aufgrund der geänderten Ziffer 1.2 Bst. d des Anhangs 5 mit H410 bezeichneten Chemikalien nicht der Gruppe 2 zuzuordnen. BE merkt hierzu an, dass die Unterscheidung von mit H410 gekennzeichneten Chemikalien, welche mit Aquatic Chronic 1 eingestuft sind (Gruppe 2; keine

28/37 Entwurf Vernehmlassungsbericht Rev. ChemV&VBP, Januar 2018