Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 37 Seiten
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Scienceindustries merkt an, dass die laufende Revision ChemV einige Punkte mit erheblichen Auswirkungen auf die Mitgliedsunternehmen berge.
Der SGB weist darauf hin, dass trotz klarer Regelung im Arbeitsgesetz3 Arbeitgeber sich manchmal weigern, die Kosten für die persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Der SGB regt deshalb an, eine explizite Regelung zur Kostentragung durch den Arbeitgeber in die ChemV aufzunehmen.
5.2 Anmerkungen zur Regulierungsfolgenabschätzung und den Vorgesprächen
Hintergrund: Im Auftrag des BAG hat eine externe Firma die Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) in der Zeit von November 2015 bis April 2016 durchgeführt. Sie basiert auf zehn Fachgesprächen, sowie punktuellen Diskussionen, elf Fallstudien zur KMU-Verträglichkeit, online Firmenbefragung via Verbände (Rücklauf: 77 Antworten von 309 Angefragten (25 %)) und einer Validierung der Resultate durch weitere KMU-Fallstudien und Gespräche z. B. mit Verbandsvertretern. Im Juni 2016 hat das BAG wichtige Stakeholder (Kantonale Stellen, Industrieverbände und NGOs) konferenziell vorkonsultiert.
SVP, Scienceindustries, SKW, VSLF, BASF, Lonza AG, SVC und Virbac weisen bzgl. der
Meldepflichten für Nanomaterialien und deren Verwendung auf die hohen Kosten bei Unternehmen (Feststoffcharakterisierung) und Vollzugstellen (Analytik) hin, die nicht in der RFA berücksichtigt worden seien. Das gleiche gelte für den Prüfaufwand, der bei den Vollzugsbehörden anfalle und in der RFA ebenfalls nicht erwähnt werde. Die SVP beanstandet die Qualität der RFA, die einmal mehr unzureichend sei.
Scienceindustries, VSLF, BASF, Lonza AG, SKW, SVC und Virbac halten fest, dass die RFA für Nanomaterialien nicht als Grundlage für einen Entscheid über die Einführung der Änderungen herangezogen werden könne, da die Definition "Nanomaterial" in der Revisionsvorlage gegenüber der Definition, wie sie für die Befragungen während der RFA gültig war, verändert worden sei. Somit seien wesentlich mehr Produkte betroffen (u.a. Wegfall von "wenn es gezielt zur Nutzung der Eigenschaften hergestellt wird”).
Aus Sicht von Swissmem ist die RFA unvollständig, da die vorgeschlagene Änderung der Definition von Nanomaterialien und die geplante Meldepflicht für Nanomaterialien nicht berücksichtigt wurden. Die vorliegende Vorlage habe sich auch im Vergleich zu den Ankündigungen in den Vorgesprächen in verschiedenen Punkten deutlich verschärft. Diese Verschärfungen lehnt Swissmem ab.
Scienceindustries und chem. prod. Ind. weisen darauf hin, dass in den Vorgesprächen, inklusive RFA, von "vermarkteten Zwischenprodukten" gesprochen worden sei. Dies sei dahingehend interpretiert worden, dass die Zwischenprodukte gemeint sind, die durch Schweizer Unternehmen in der Schweiz vermarktet werden. Der Revisionsentwurf stelle auf die Definition der Inverkehrbringung gemäss Chemikaliengesetz ab. Dadurch fielen auch alle importierten Zwischenprodukte für den beruflichen Eigenverbrauch darunter. Dies stelle eine erhebliche Ausweitung des Geltungsbereiches dar.
SKW und VSLF weisen darauf hin, dass in der RFA und in der Vorkonsultation immer wieder betont worden sei, dass Pigmente mit einem nanoskaligen Anteil nicht als Nanomaterial zu betrachten seien, sondern nur Stoffe, die eine nanospezifische Wirkung aufweisen. Dies sei dem Entwurf nun aber nicht zu entnehmen.
Swiss Textiles stellt fest, dass seit dem letzten Stakeholdertreffen die Definition für Nanomaterialien geändert und die Meldepflicht ausgeweitet wurde. Damit sei auch die RFA, auf die im erläuternden
3 SR 822.11
8/37 Entwurf Vernehmlassungsbericht Rev. ChemV&VBP, Januar 2018