Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 37 Seiten

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zung der Datenanforderungen in Art. 71b um die "Umweltexpositionskategorien". Neben dem Arbeitnehmerschutz sei auch die Frage der möglichen Umweltexposition wichtig. Dazu könnten die Umweltexpositionskategorien (ERC) gemäss dem Kapitel R16 der "ECHA-Leitlinien zu Informationsanforderungen und Stoffsicherheitsbeurteilung" verwendet werden.

Die in Art. 71b geforderten Angaben sind nach der Meinung einiger Teilnehmender nicht "massgerecht":

 Der Datenschutz der gemeldeten Daten gegenüber Dritten müsse sichergestellt werden. Die Beschreibung von Verfahren (PROC) solle nicht offengelegt werden, da es sich um sensible Informationen handle, die mit den Produktionsverfahren in Zusammenhang stünden (scienceindustrie, BASF, Lonza AG, SVC und Virbac).

 Der NOGA-Code habe mit dem Sicherheitsstandard nichts zu tun (scienceindustries, SKW, BASF, Lonza AG, SVC und Virbac).

 Bst. b-d. könnten komplett durch die CPID-Nr. ersetzt werden (scienceindustries, SKW, BASF, Lonza AG, SVC und Virbac).

 Der Verwendungszweck in Buchstabe e habe mit dem Sicherheitsstandard nichts zu tun (scienceindustries, SKW, BASF, Lonza AG, SVC und Virbac).

 Die Verfahrenskategorie gemäss Buchstabe f mit dem PROC abzubilden sei, für KMU schwierig; es bedeute einen ganz erheblichen, zusätzlichen Aufwand, alle PROC zu jeder Verwendung zu evaluieren. Der PROC solle durch eine leicht verständliche Auswahl von in der Schweiz definierten Verfahrenskategorien im RPC-Tool ersetzt werden (scienceindustries, SKW, BASF, KMU-Forum, Lonza AG, SVC und Virbac). SKW schlägt die Produktkategorie PC (Vgl. ECHA Leitlinien zu Informationsanforderungen und Stoffsicherheitsbeurteilung Kapitel R.12, Fassung 3.0, Dezember 2015, Seite 51) vor. Sollte die Anforderung beibehalten werden, werde das KUM-Forum das SECO bitten, eine Wegleitung zu erstellen.

 Die Mengenbänder unter 100 kg gemäss Buchstabe g seien nicht zielführend. Ein Bagatellschwellenwert von mindestens 100kg/a oder 1t/a und Stoff müsse eingeführt werden (scienceindustries, SKW, ASASP, BASF, Lonza AG, SVC und Virbac).

Swissmem und Swiss Textiles halten es nicht für notwendig, separate Inhaltsanforderungen zu Meldungen bzgl. Nanomaterialien einzuführen, da die Inhaltsanforderungen gemäss Art. 49 ausreichend seien.

SAG und Zürcher Tierschutz beantragen, in Art. 71b Bst. d "soweit vorhanden" zu streichen, da gerade der Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung wesentlich zu den Eigenschaften des Nanomaterials beitrage.

Die IG DHS führt aus, bis anhin habe sie bezüglich Nanomaterialien einen eigenen Code of Conduct angewandt (http://www.igdhs.ch/sites/default/files/coc_nanotechnologien_d_150210.pdf). Es sei unklar, ob die dortigen Verpflichtungen für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten ausreichen.

Scienceindustries, SKW, BASF, Lonza AG, SVC und Virbac schlagen vor, in Art. 71c unter Bst. a. "… verlangten Format, oder in jedem gängigen elektronisch bearbeitbaren Format wie PDF, XLS oder DOC." zu ergänzen oder den Bst. a. zu streichen und auf Art. 51 zu verweisen.

5.11 Tierschutz (Ingress und Art. 42 Abs. 1bis)

BL, NE, OW, SZ und UR sowie CP, H+ und TIR begrüssen die rechtliche Verankerung des Tierschutzes im Ingress und die explizite Regelung über Versuche an Tieren zur Ermittlung der Eigenschaften von Chemikalien als ultima ratio. Das CP betont, dass die Schweizer Regelungen auch denen von REACH entsprechen.

21/37 Entwurf Vernehmlassungsbericht Rev. ChemV&VBP, Januar 2018