Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 37 Seiten

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Bst. d (streichen)

Dies wird von den Antragstellern damit begründet, dass das von einem Stoff ausgehende Risiko mit zunehmender in Verkehr gebrachter Menge zunehme. Für in grossen Mengen hergestellte Stoffe sollten daher auch umfangreichere Abklärungen zu deren Umweltverhalten verlangt werden. Für Stoffe, die mehrheitlich exportiert werden, würden die Anforderungen an eine Meldung in der Schweiz mit der vorgesehenen Revision unnötig gesenkt, obwohl die entsprechenden Unternehmen die jeweiligen Daten für die EU-Registrierung sowieso bereitstellen müssten.

5.9 Verwendung von Daten früherer Anmelderinnen / Schutzdauer (Art. 29 - 33)

Economiesuisse, Scienceindustries, SKW, Swissmem, BASF, Lonza AG, SVC und Virbac beantragen sicherzustellen, dass den bisherigen Anmelderinnen Namen und Adresse der neuen Anmelderin durch die Anmeldestelle mitgeteilt werden. Daher solle Art. 29 Abs. 1 entsprechend ergänzt werden: "Stellt die Anmeldestelle fest, dass ein neuer Stoff bereits in der Schweiz angemeldet wurde, so teilt sie der neuen Anmelderin die Namen und Adressen der früheren Anmelderinnen und der früheren Anmelderin die Namen und Adressen der neuen Anmelderin mit."

SVP, scienceindustries, SKW, BASF, Lonza AG, SVC und Virbac beantragen in Art. 30 Abs.1 eine Verlängerung der Schutzdauer für Daten von 10 auf 12 Jahre (Angleichung an die Regelung in der EU).

Scienceindustries, SKW, BASF, Lonza AG, SVC und Virbac beantragen im Art. 31 Abs. 4 die bisherige Verzögerungsmöglichkeit (Art. 32 Abs. 3, 4 und 5) zu erhalten. Die Verzögerungsdauer sei solange anzulegen, wie die Studie gedauert hätte, wenn die neue Anmelderin die Studie selbst hätte durchführen müssen. Hierzu hält die BASF fest, dass nach dem erläuternden Bericht (S. 17 in Bezug auf Art.

32) sichergestellt werde, dass die neue Anmelderin die Daten erst nach einer bestimmten Zeitdauer verwenden darf, die in etwa dem Zeitraum entspreche, die neue Anmelderin für das beibringen von eigenen Daten benötigen würde. Dieser Aussage stimmt die BASF nicht zu, da vor allem bei aufwändigen Studien die heutige Zeitdauer deutlich länger sei als die im Entwurf genannte Zeitdauer.

scienceindustries, SKW, BASF, Lonza AG, SVC und Virbac beantragen, in Art. 31 Abs. 4 Bst. b die analoge Informationsgleichheit zwischen der neuen Anmelderin und der früheren Anmelderin herzustellen wie in Art. 29 Abs. 1.

SAG, TIR und Zürcher Tierschutz schlagen unter Berufung auf die BV (Schutz der Kreatur) und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse vor, die Anwendung der Artikel 31, 33 und 42 Abs. 1bis auf alle Tiere zu erweitern und die Vorsilbe "Wirbel-" zu streichen.

TIR betont, eine fehlende Einigung dürfe auf keinen Fall dazu führen, dass neue Tierversuche

zugelassen werden, auch nicht, wenn andere Gründe als die Entschädigung für eine fehlende

Kooperation früherer Anmelderinnen verantwortlich seien. Sinnvoll könne daher eine Ergänzung in Art. 31 Abs. 4 sein, wonach die Anmeldestelle analog zu Art. 33 Abs. 3 über die Datenverwendung verfügen dürfe.

Scienceindustries, SKW und BASF stellen den Antrag, Art. 32 Abs. 5 Bst. b zu streichen (analog zu Patentrecht) und den bisherigen Art. 32 Abs. 6 beizubehalten, so dass Zweitanmelder Klassifizierungsdaten für die Erstellung von Sicherheitsdatenblätter verwenden könnten.

14/37 Entwurf Vernehmlassungsbericht Rev. ChemV&VBP, Januar 2018