Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 37 Seiten

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GL, SH und chemsuisse verweisen auf ihren Kommentar zu Art. 25.

Für scienceindustries, Lonza AG, SVC und Virbac ist nicht klar, wie gross die Auswirkungen dieser Änderung sein werden. Scienceindustries, SKW, BASF, Lonza AG, SVC und Virbac sehen diese Änderung kritisch, weil hier Datenpunkte eingefordert werden, obwohl die Behörden heute schon wüssten, dass die zugrundeliegenden Studien durch die Unternehmen aufgrund rechtlicher Rahmenbedingungen (z.B. Konsortialverträge unter REACH) in vielen Fällen nicht beigebracht werden könnten (vgl. auch Kommentar zu Art. 27 und 71 a-c).

Swissmem hält den Einbezug aller zugänglichen Daten, die für die Selbstkontrolle relevant sind, für die Einstufung grundsätzlich für sinnvoll. Allerdings sei fraglich, ob die Unternehmen tatsächlich Zugang zu den gewünschten Daten erhalten würden bzw. diese beschaffen könnten. In jedem Fall sei mit einem administrativen Mehraufwand zu rechnen.

Art. 27 Abs. 2 Bst. a, e und Abs. 4

Scienceindustries, SKW, BASF, Lonza AG, SVC und Virbac beantragen folgende Änderung der Formulierung des Art. 27 Abs. 2 Bst. e:

e. alle im eigenen Unternehmen frei verfügbaren Unterlagen und Informationen über (SKW: die Eigenschaften,) die Exposition und die schädlichen Wirkungen des Stoffs auf Mensch und Umwelt, soweit diese nicht bereits aus dem technischen Dossier nach Buchstabe b hervorgehen.

Die aktuelle Formulierung des Artikels sei problematisch. Er beinhalte eine erhebliche Ausweitung des Geltungsbereiches. Datenanforderungen hätten sich an den auf den Schweizer Markt gelangenden Mengen zu orientieren. Wie im Kommentar zu Art. 6 bereits erwähnt, sei nicht gewährleistet, dass alle „verfügbaren Unterlagen und Informationen über die Eigenschaften“ von Stoffen den Behörden auch zur Verfügung gestellt werden könnten.

Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die Datenqualität fraglich und die „Datenverfügbarkeit“ in sinnvoller Weise (z.B. auf OECD konform gewonnene Daten) zu beschränken sei.

Wenn die Behörden in den Besitz von Studien, die beispielsweise im Rahmen einer REACH Registrierung bei der ECHA eingereicht wurden, zu kommen beabsichtigen, so sei dies durch die Behörden über Verhandlungen mit der ECHA zu erreichen, ohne Belastung der Unternehmen. Im Weiteren weisen scienceindustries, Lonza AG, SVC und Virbac darauf hin, dass die ECHA detaillierte Studiendaten auf ihrer Homepage abrufbar gemacht hat. Die Weitergabe darüber hinausgehender Daten durch inländische Unternehmen sei bei ausländischen Datenbesitzern rechtlich schwierig bis unmöglich

Economiesuisse und Swissmem beantragen e. wie folgt zu fassen: "alle öffentlich zugänglichen oder im eigenen Unternehmen frei verfügbaren Unterlagen und Informationen über die Eigenschaften, die Exposition und die schädlichen Wirkungen des Stoffs auf Mensch und Umwelt, soweit diese nicht bereits aus dem technischen Dossier nach Buchstabe b hervorgehen." Mit der Formulierung "alle verfügbaren Unterlagen und Informationen" werde der administrative Aufwand erheblich erhöht. Ausserdem würden Unternehmen kaum Zugang zu allen gewünschten Daten erhalten.

Swiss Textiles schlägt mit ähnlicher Argumentation vor, die Datenabgabepflicht beispielsweise auf "alle frei verfügbaren Unterlagen" einzuschränken.

Um sicherzustellen, dass alle aktuellen Daten berücksichtigt werden, schlagen SAG und Zürcher Tierschutz folgende Formulierung vor: e. alle mit Stand des aktuellen Wissens verfügbaren Unterlagen und Informationen über die Eigenschaften, die (…)

Art. 49 Bst. c Ziff. 4 und Art. 49 Bst. d Ziff. 3 (ausserhalb des Vernehmlassungsvorschlages)

FR, LU, TG, TI, VS, ZG, VKCS und chemsuisse schlagen eine Ergänzung vor: "die Einstufung und die Kennzeichnung, ausgenommen die Sicherheitshinweise (P-Sätze) nach Art. 22 der EU-CLP-

Verordnung". Die P-Sätze seien für die Sicherstellung der Notfallauskunft durch die Auskunftsstelle für Vergiftungen (Tox Info Suisse) nicht notwendig. Damit würde die Meldung etwas vereinfacht.

27/37 Entwurf Vernehmlassungsbericht Rev. ChemV&VBP, Januar 2018