Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 37 Seiten
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lungs- und Meldepflichten durch die kantonalen Vollzugsbehörden überwacht werden sollten, sei dies im Artikel 87 bei den Aufgaben der Kantone zu ergänzen, da die neue Meldepflicht nach Artikel 71a durch die Bst. a. bis f. von Art. 87 Abs. 2 nicht abgedeckt sei.
BS sieht es als Herausforderung an, die Arbeitnehmerschutzvorschriften zum Umgang mit Nanomaterialen zu vollziehen. Die Ausbildung der betroffenen kantonalen Behörde in diesem Bereich sei zurzeit nicht genügend und der Aufwand für eine entsprechende Ausbildung wäre sehr gross. Der Vollzug des Arbeitnehmerschutzes im Umgang mit Nanomaterialien solle durch die Bundesbehörden erfolgen und dementsprechend die Vollzugskompetenz bei den zuständigen Bundesbehörden liegen.
Die Suva gibt zu bedenken, dass sie gemäss Art. 50b Abs. 1 der Verordnung über die
Unfallverhütung8 dieAnwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankheiten in allen UVG-unterstellten Betrieben beaufsichtigt und damit auch für die Überwachung der Vorschriften beim Umgang mit Nanomaterialien zuständig sei. Für die Suva sei es darum von entscheidender
Bedeutung, dass die Informationen aus dem vorgesehenen Melde- bzw. Anmeldeverfahren gemäss ChemV verfügbar seien. Leider sei aus dem erläuternden Bericht nicht ersichtlich, wie diese
Informationen den involvierten Stellen zugänglich gemacht werden sollen.
5.17 Sonstige Bemerkungen zu einzelnen Artikeln des Entwurfs der ChemV
Art. 1 Abs. 4:
AG, AI, AR, FR, GL, GR, LU, SH, TG, TI, VS, ZG, ZH, VKCS und chemsuisse beantragen, den Verweis an die am 1. Mai 2017 in Kraft getretene Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung9 anzupassen.
Art. 1 Abs. 5 Bst. c:
AG, AI, AR, BL, FR, GL, GR, LU, SH, TG, TI, VS, ZG, ZH, VKCS und chemsuisse regen an, die Ausnahmen vom Geltungsbereich zu aktualisieren und an die entsprechenden Vorschriften der EU anzupassen. Sie halten fest, dass in der CLP-Verordnung die nachfolgend aufgezählten Produkte in der Form von "Fertigerzeugnissen für den Endverbraucher" ausgenommen werden. Unter dem Endverbraucher sei „der letzte Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet“ zu betrachten (CLP-FAQ der ECHA #0182). Die ChemV dagegen nehme diese Fertigerzeugnisse für "berufliche oder private Verwender" aus.
Damit ergebe sich ein deutlicher Unterschied im Geltungsbereich. Dies werde insbesondere relevant, weil durch das neue Lebensmittelgesetz die Definition des Lebensmittels auf "alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden" ausgeweitet werde, d. h. auch auf Zusatz- und Aromastoffe (Art. 4 des Lebensmittelgesetzes10). Es sei deshalb klarzustellen, dass Zusatz- und Aromastoffe in der Verarbeitungskette weiterhin auch den Kennzeichnungsbestimmungen der Chemikalienverordnung unterstünden.
Art. 1 Abs. 5 Bst. c Ziff. 1:
AG, AI, AR, BL, FR,GL, GR, LU, SH, TG, TI, VS, ZG, ZH, VKCS und chemsuisse merken an, dass der Verweis auf die Definition im Lebensmittelgesetz auf die neue Fassung des Lebensmittelrechts 2017 nachzuführen sei (neu: Art. 4 LMG).
Art. 6 Abs. 3 Bst. b
8 VUV; SR 832.30
9 LGV; SR 817.02
10 LMG; SR 817.0
26/37 Entwurf Vernehmlassungsbericht Rev. ChemV&VBP, Januar 2018