Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 37 Seiten
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würden neu sämtliche Materialien mit eingeschlossen, welche natürlich vorkommen oder als Nebenprodukt auftreten. Eine Harmonisierung mit der EU solle erst dann stattfinden, wenn in der EU die Überarbeitung der Definition abgeschlossen sei.
Swico und ETAD beantragen ebenfalls die bisherige Definition beizubehalten. Laut Swico ist die diesbezügliche Bestimmung in der EU ebenfalls in Überarbeitung, so dass erneut eine Abweichung zwischen der Schweizer und der EU-Definition droht. Es sei deshalb die definitiv in der EU beschlossene Definition abzuwarten, bevor die Schweizer Bestimmung geändert werde. Laut ETAD wird durch den Einschluss der Pigmente eine grosse Anzahl von Firmen betroffen sein und es werden viele Meldungen ungefährlicher Nanomaterialien generiert. Dabei ginge der Fokus auf die gefährlichen Materialien verloren.
BASF und Vdmi schlagen eine Ausnahme für Pigmente oder Füllstoffe vor, die bereits vor 2011 in der Schweiz oder in der EU in Verkehr gebracht werden. Ohne diese Ergänzung wären sehr viele Stoffe und Produkte zu melden, ohne dass viele Firmen, wie z.B. Malerfirmen, die Informationen von ihren Lieferanten erhielten. Durch diese Ergänzung werde der Fokus auf tatsächlich neu entwickelte Nanomaterialien gelegt. Viele der Substanzen, die unter die Definition des Nanomaterials fallen, würden bereits seit Jahrzehnten in derselben oder gleichwertigen Qualität als Pigment oder Füllstoff eingesetzt. Sie seien also in den seltensten Fällen neue oder innovative Stoffe. Eine beträchtliche Menge an experimentellen Daten zur (Öko-)Toxizität dieser Materialien sei bisher erhoben und im Rahmen der REACH-Registrierung zusammengetragen worden. Für klassische Materialien wie Pigmente und Füllstoffe verändere sich die Beurteilung der Gefahren für Sicherheit und Umwelt nicht grundlegend allein durch den Fakt, dass viele von ihnen heute unter die EU-Definition fielen. Als Resultat einer Bestandsaufnahme der Forschungsergebnisse zum Thema Nanosicherheit seien für technische Nanomaterialien keine unerwarteten Resultate, die Anlass zur Besorgnis geben, ermittelt worden – mit einigen kaum überraschenden Ausnahmen wie faserige oder lösliche Materialien. Wie für alle aus einatembaren Stäuben bestehenden Materialien werde die Inhalation als der relevante Expositionsweg für Nanomaterialien betrachtet. Zum Schutz der Arbeiter bestehe bereits in der Schweiz ein allgemeiner Staubgrenzwert von 3 mg/m³.
SAG und Zürcher Tierschutz sind der Meinung, dass es einer Bereinigung der Definition der EU-Kommission bedarf. Da eine Definition von Nanomaterial mit dem Kriterium von 50% in der
Anzahlgrössenverteilung dazu führen könne, dass existierende Nanomaterialien namentlich im
Lebensmittelbereich nicht gekennzeichnet werden müssten, schlagen die SAG und Zürcher
Tierschutz eine strengere Definition vor. Ausserdem sollten auch mehrwandige Kohlenstoff-
Nanoröhren in die Definition aufgenommen werden.
AG, AI, AR, BS, GL, LU, GR, SH, TG TI, ZG, ZH und chemsuisse beantragen, Art. 2 Abs. 2 Bst. q Ziff. 3 so zu formulieren, dass eine Anmeldung nach Art. 24 ChemV für Nanomaterialien nicht impliziert werde. Dies wird damit begründet, dass eine Anmeldepflicht für bestimmten Nanomaterialien erst mit der nächsten Revision der ChemV eingeführt werden soll (Siehe Ziff. 1.5.2 der Erläuterungen). Die gewählte Formulierung des Art. 2 Abs. 2 Bst. q Ziff. 3 ChemV rufe jedoch für gewisse Nanomaterialien, die nicht im EINECS aufgeführt seien, bereits eine Anmeldepflicht hervor.
Economiesuisse, scienceindustrie, SKW, VSLF, BASF, Lonza AG, SVC und Virbac beantragen Ziffer 3 zu streichen. Eine Stoffdefinition existiere bereits. Ausserdem ergebe sich das Problem der Abgrenzung bei Nanomaterialien von bereits existierenden Stoffen und speziell bei Nanomaterialien, die aus mehr als einem Stoff bestehen. Es ergebe sich mit der hier vorgeschlagenen Definition ausserdem eine unnötige Differenz zur Stoffdefinition nach REACH.
11/37 Entwurf Vernehmlassungsbericht Rev. ChemV&VBP, Januar 2018