Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 37 Seiten

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Abgabe in Selbstbedienung an Private) von den übrigen mit H410 gekennzeichneten Chemikalien nur über das Sicherheitsdatenblatt (Kap. 2) möglich ist. Im Grosshandel, wo eine Vielzahl von Chemikalien geführt wird, wäre die Abklärung vor Ort, ob die Chemikalie in der Selbstbedienung angeboten werden kann oder nicht, unverhältnismässig zeitaufwändig und berge die Möglichkeit für Fehler. Diese für Händler und Vollzug schwer durchschaubare Anpassung führe zu einem Mehraufwand beim Vollzug und zu einer erhöhten Gefährdung von Mensch und Umwelt bei der Abgabe.

BE beantragt zudem, Pflanzenschutzmittel mit dem Gefahrenpiktogramm GHS09 unabhängig von der Gefahrenbezeichnung und der Gebindegrösse der Gruppe 2 zuzuordnen. BE führt hierzu an, dass Stoffe und Zubereitungen mit dem Gefahrenpiktogramm GHS09, die direkt in die Umwelt eingebracht werden und Verwendungsverboten und Anwendungsbeschränkungen unterliegen können, wie z.B.

Pflanzenschutzmittel, unabhängig von der Gefahrenbezeichnung bei unsachgemässer Applikation ein Umweltrisiko darstellen.

6 Entwurf Revision VBP, ChemGebV und VBP-Vollzugsverordnung EDI

6.1 Entwurf Revision VBP

6.1.1 Allgemeine Bemerkungen

AG, AI, AR, BE, BL, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH, chemsuisse,

VKCS, die Mitglieder der IG DHS und das KMU-Forum begrüssen die vorgeschlagenen Anpassungen der Biozidprodukteverordnung (VBP) an die Entwicklung des entsprechenden EU-Rechts zur Aufrechterhaltung des Abkommens (MRA) mit der EU.

BE und VD stellen fest, dass in der VBP die inhaltliche Komplexität zunehme, was vor allem für KMU schwierig sei und zu einer erhöhten Ressourcenbelastung bei den Fachstellen Chemikalien führen werde.

Die SVP drückt ihr Befremden aus, dass ein Fehlverhalten der EU zum Anlass für eine Verordnungsänderung (Einführung des Art. 26 Abs. 8bis VBP) genommen werde. Hier solle die Schweiz die EU ermahnen, die Fristen einzuhalten.

Scienceindustries begrüsst alle Anpassungen, welche die Handelshemmnisse mit der EU abbauen und einen gleich getakteten Fortschritt ermöglichen.

Die Mitglieder von JardinSuisse sind auf qualitativ hochwertige Wirkstoffe angewiesen, daher unterstützt der Verband den beschriebenen Abbau von Handelshemmnissen.

Swiss Textiles weist darauf hin, dass Textilprodukte seit 2014 zulassungspflichtig seien, wenn sie eine primäre biozide Funktion haben (beispielsweise behandelte Moskitonetze). Insofern begrüsst Swiss Textiles die Anpassungen in der EU von 2016 hinsichtlich Zulassungen eines einzelnen Produktes aus einer Biozidproduktefamilie und Referenzprodukte.

Swiss Textiles weist darauf hin, dass die Unterscheidung zwischen behandelter Ware und Biozidprodukt für Unsicherheit sorge (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/903 der Kommission vom 8. Juni 2016): Gemäss diesem habe eine mit Permethrin behandelte Pferdedecke eine primäre biozide Funktion und brauche deshalb eine Zulassung. Ausschlaggebend war die Auslobung der insektiziden Wirkung der Decke. Ohne diese Auslobung handele es sich bei der Decke aber nur um eine behandelte Ware ohne Zulassungspflicht. Dies zeige exemplarisch, dass eine Überregulierung nicht zu einem erhöhten Schutzniveau führt. Swiss Textiles bittet die zuständigen Personen in den EU Gremien, solche Fälle in der EU-Gesetzgebung nach Möglichkeit zu verhindern.

29/37 Entwurf Vernehmlassungsbericht Rev. ChemV&VBP, Januar 2018